Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 25 Seiten
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• Subjektive Steuerpflicht für die Ergänzungssteuer in der Schweiz: Für die Er- mittlung der Ergänzungssteuer sind die Ergebnisse aller Geschäftseinheiten in der Schweiz zu aggregieren (sog. länderweises Blending). Das bedeutet, dass die Ergebnisse der einzelnen Geschäftseinheiten alleine nicht Aufschluss darüber geben, wie hoch die Ergänzungssteuer für die Schweiz ausfällt. Der Bundesrat schlägt daher vor, dass pro Unternehmensgruppe in der Schweiz eine Geschäfts- einheit steuerpflichtig ist und dass ein Kanton die Veranlagung für die ganze Unternehmensgruppe vornimmt. Dieser Kanton ist der sog. One-Stop-Shop. Er veranlagt resp. bezieht die Ergänzungssteuer und nimmt die Verteilung der Ein- nahmen auf den Bund und die anderen Kantone vor.12 Dies bringt auch aus Sicht der Unternehmensgruppe eine wesentliche administrative Erleichterung.
Steuerpflichtig ist die oberste inländische Geschäftseinheit in ihrem Ansässig- keitskanton. Fehlt eine solche oberste inländische Geschäftseinheit, ist die wirt- schaftlich bedeutendste inländische Geschäftseinheit steuerpflichtig (zu den Kri- terien s. Ziff. 3).
• Deklarations- und Veranlagungsverfahren: Das Verfahren lehnt sich an das Verfahren aus dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 199013 über die direkte Bundessteuer (DBG) an. Die entsprechenden Artikel des DBG sind sinngemäss anwendbar. Namentlich soll die Ergänzungssteuer von den Kantonen im Rahmen eines gemischten Veranlagungsverfahrens erhoben werden. Dies bedeutet, dass die Steuerbehörden die Steuerfaktoren von Amtes wegen ermitteln und die Steuer mittels Verfügung festsetzen. Den steuerpflichtigen Geschäftseinheiten obliegen umfassende Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der Steuerfakto- ren, namentlich in Form der Einreichung einer Selbstdeklaration. Dieses Verfah- ren unterscheidet sich von einer Selbstveranlagungssteuer, wie es beispielsweise bei der Mehrwertsteuer Anwendung findet.
Soweit nötig, sind abweichende oder ergänzende Bestimmungen in der Verord- nung vorgesehen. So bspw. die Portalpflicht: Die steuerpflichtigen Geschäftsein- heiten müssen das Veranlagungsverfahren über ein elektronisches Portal durch- laufen. Dieses Portal soll per 1. Januar 2025 bereitstehen. Die kantonalen Steuerbehörden können ebenfalls auf elektronischem Wege kommunizieren und verfügen. Im Übrigen können die präzisierenden Bestimmungen der Verordnung Ziff. 3 entnommen werden.
Die Kantone, die über nicht ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheiten einer betroffenen Unternehmensgruppe verfügen, haben ein Informationsinteresse. Sie sollen Einsicht in die Deklaration und die Veranlagung im Portal erhalten. Zu- dem ist Artikel 111 DBG sinngemäss anwendbar. Demnach unterstützen die
12 Die Verteilung der Einnahmen wurde in der ersten Vernehmlassung adressiert: Die Einnahmen aus der schweizerischen Ergänzungssteuer werden nach Massgabe der Unterbesteuerung auf die Kantone mit Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe verteilt. Allfällige Einnahmen aus einer IIR verbleiben im Kanton der (Zwischen)Holding. Allfällige Einnahmen aus einer Ergänzungssteuer aus gewinnsteuerbefreiten Tätigkeiten von Geschäftseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden stehen dem jeweiligen Gemeinwesen zu. Bei solchen Geschäftseinheiten des Bundes verbleiben 17 Prozent dem jeweiligen Kanton.
13 SR 642.11