Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 25 Seiten
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UTPR und eignet sich nicht für die nationale Ergänzungssteuer. Entsprechend ist die schweizerische Ergänzungssteuer auch dann zu erheben, wenn die UTPR ent- fallen würde.
• Ausgestaltung der nationalen Ergänzungssteuer: Die administrativen Leitlinien
2022 (publiziert 2023) sehen für die Ausgestaltung der nationalen Ergänzungs- steuer gewisse Wahlrechte vor, die ein Staat bei der Umsetzung ausüben kann. Unter anderem ist es möglich, die schweizerische Ergänzungssteuer in gewissen Punkten zu vereinfachen, insbesondere:
⬝ Anerkennung ausschliesslich eines nationalen anstelle sämtlicher (ausländi- schen) anerkannten Rechnungslegungsstandards (Ziff. 118.14/118.15): Der Bundesrat schlägt vor, davon keinen Gebrauch zu machen. Die Einschrän- kung auf nationale Rechnungslegungsstandards würde bei ausländischen Konzernen zu zusätzlichem Aufwand führen. Das ist nicht im Interesse des Standorts Schweiz.
⬝ Ausschluss des Substanzabzugs (Ziff. 118.36/118.37): Der Bundesrat schlägt vor, davon keinen Gebrauch zu machen. Der Substanzabzug kann zu einer vorteilhafteren Besteuerung für die betroffenen Unternehmensgruppen füh- ren. Nach Ansicht des Bundesrats ist ein Verzicht auf den Substanzabzug nicht im Interesse des Standorts, weil er materielle Vermögenswerte und Lohnkosten betrifft und damit Substanz in der Schweiz sichert. Der Substanz- abzug wurde bereits auch in den Schätzungen der ESTV zu den Einnahmen aus der schweizerischen Ergänzungssteuer berücksichtigt.17 Gemäss EU-Richtlinie zur Umsetzung der Mindestbesteuerung (vom Dezember 2022) wird davon ausgegangen, dass im Falle der Einführung einer nationalen Er- gänzungssteuer, der Substanzabzug in den EU-Mitgliedstaaten ebenfalls ge- währt wird.
⬝ Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Bussen (Ziff. 118.20): Der Bundesrat schlägt vor, Geldstrafen und Bussen bis 50 000 Euro zum Abzug zuzulassen. Damit gilt dieselbe Regelung wie für die IIR und die UTPR. Höhere Bussen sind vollumfänglich nicht abzugsfähig. Es wird darauf verzichtet, die Höhe der abzugsfähigen Bussen bei der schweizerischen Ergänzungssteuer herab- zusetzen. Damit ist sichergestellt, dass die Bemessungsgrundlagen für die na- tionale und die internationale Ergänzungssteuer identisch sind.
Art. 4
Die GloBE-Mustervorschriften regeln die Höhe und die Erhebung der IIR und der UTPR bei Joint Ventures (Art. 6.4). Sie lassen indes offen, wie die nationale Ergän- zungssteuer für Joint Ventures nach Art. 10.1 der GloBE-Mustervorschriften zu be- rechnen und zu erheben ist. Artikel 4 hält daher fest, dass Joint Ventures und deren Geschäftseinheiten für die schweizerische Ergänzungssteuer als separate Unterneh-
17 Siehe auch Ausführungen in der Botschaft zum Bundesbeschluss, Ziff. 6.7.3 sowie detailliert Fn. 14, S. 40 des erläuternden Berichts vom 11. März 2022 zur Vernehmlassungsvorlage.