Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 25 Seiten

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Artikel 28 stellt die Missachtung von Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten unter Strafe. Die Verfahrenspflichten treffen grundsätzlich die steuerpflichtige Geschäfts- einheit. Allerdings können auch anderen Geschäftseinheiten Verfahrenspflichten auf- erlegt werden (bspw. Auskunftspflicht gem. Art. 21). Eine Busse wird gegenüber der- jenigen Einheit ausgefällt, der die Verfahrenspflicht obliegt.

Art. 29

Der Straftatbestand entspricht der Steuerhinterziehung des DBG. Lediglich die steu- erpflichtige Geschäftseinheit kann ihre Ergänzungssteuern hinterziehen. Wer für eine andere Person Steuern hinterzieht, ist unter den Bestimmungen der Teilnahmehand- lungen (Art. 30) zu beurteilen. Der Tatbestand umfasst sowohl die fahrlässige als auch die vorsätzliche Begehung. Die Busse wird gegenüber der steuerpflichtigen Ge- schäftseinheit ausgefällt und knüpft hinsichtlich der Höhe an den hinterzogenen Steu- erbetrag an. Die Wirkungen einer Selbstanzeige werden mittels eines Verweises auf das DBG geregelt.

Art. 30

Die Teilnahmehandlungen und deren Sanktionierung entsprechen materiell denjeni- gen im DBG (Abs. 1 und 2). Die Teilnehmenden haften solidarisch für die hinterzo- genen Steuern (Abs. 1). Den Teilnehmenden steht dabei die Möglichkeit der Selbst- anzeige offen. Bei einer wirksamen Selbstanzeige wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. Dies wird mittels Verweis auf das DBG sichergestellt (Abs. 3). Soweit die Teilnahmehandlungen im Geschäftsbereich einer juristischen Person begangen werden, sind die Bestimmungen auf diese anwendbar (Abs. 4). Dies kann zum Beispiel bei einer – nicht steuerpflichtigen – Geschäftseinheit der Fall sein.

Art. 31

Die Verfahren werden analog zum DBG geführt. Dies wird mittels Verweisen auf das DBG sichergestellt. Insbesondere bleibt bei der Steuerhinterziehung die Strafgerichts- barkeit ausgeschlossen. Die Verletzung von Verfahrenspflichten und die Steuerhin- terziehung werden von der zuständigen kantonalen Behörde beurteilt. Diese wendet dabei die Verfahrensgrundsätze dieser Verordnung an. Gegen eine Bussenverfügung ist Einsprache und sodann Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und das Bun- desgericht vorgesehen (Art. 23 und 24).

Art. 32

Der Straftatbestand des Steuerbetrugs entspricht materiell den Regelungen im DBG.

Art. 33

Das Verfahren entspricht aufgrund des Verweises demjenigen bei der direkten Bun- dessteuer.