Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 25 Seiten
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EU allerdings erst 2025 in Kraft treten.14 Sollte sich die Umsetzung in anderen Län- dern verzögern, wird der Bundesrat die Inkraftsetzung der Verordnung erneut prüfen. Entsprechend wird das Datum des Inkrafttretens im Verordnungsentwurf noch offen- gelassen.
Aus Sicht des Bundesrates ist ein gleichzeitiges Inkrafttreten mit der EU anzustreben. Damit wird sichergestellt, dass die Schweiz nicht zu Gunsten anderer Staaten auf Steuersubstrat verzichtet. Bei ausländischen Konzernen, die die grosse Mehrheit der betroffenen Unternehmen in der Schweiz ausmachen, droht bereits 2024 auch ohne UTPR eine höhere Besteuerung im Ausland. Technisch erfolgt die Abschöpfung mit der IIR. Es ist daher zielführend die Mindestbesteuerung per 2024 einzuführen. Bei schweizerischen Konzernen hingegen droht eine höhere Besteuerung durch das Aus- land primär mittels der UTPR und daher erst ab 2025.
Schliesslich ist ein Einführen der UTPR erst per 2025 aus Sicht des Bundesrates sinn- voll. Wenn das Ausland die UTPR auch noch nicht eingeführt hat, würde die Schweiz hier eine Besteuerung einziehen, die in keinem anderen Land anfallen würde. Derzeit ist die UTPR in der Verordnung enthalten, allerdings ist ein gestaffeltes Inkrafttreten möglich.
Die technischen Arbeiten auf Stufe OECD/G20 sind noch nicht vollständig abge- schlossen (s. Ziff. 1.1). Es ist möglich, dass sich aufgrund dieser Arbeiten weiterge- hender Regelungsbedarf in der Verordnung ergibt.
Soweit materielle Bestimmungen zur Ermittlung der Ergänzungssteuer betroffen sind, hört das EFD die Kantone und die Wirtschaft an, bevor der Bundesrat die erforderli- chen Verordnungsbestimmungen erlässt. Dies könnte bspw. einen etwaigen zusätzli- chen Regelungsbedarf betr. GloBE Safe Harbours zur nationalen Ergänzungssteuer betreffen.
Bei anderen Themenbereichen wäre auch ein späteres Inkrafttreten vertretbar, ohne die Umsetzung der Mindestbesteuerung per 1. Januar 2024 zu gefährden. Dies könnte bspw. einen etwaigen Regelungsbedarf betr. Streitbeilegung zwischen den Staaten oder den GIR betreffen. Bei Letzteren wird es zwingend Anpassungen in der Verord- nung brauchen, allerdings wird der internationale Austausch der GIR erstmals 2026 erfolgen, weshalb ein späteres Inkrafttreten möglich wäre.
Das EFD wird die zuständigen Kommissionen der Eidgenössischen Räte vor der An- tragsstellung an den Bundesrat konsultieren.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Die Inhalte aus der ersten Vernehmlassung zu dieser Verordnung werden vorliegend grau hinterlegt aufgenommen. Diese Artikel wurden grundsätzlich unverändert belas- sen, d.h. die Rückmeldungen aus der ersten Vernehmlassung sind mit Ausnahme von
14 Auch die OECD/G20 scheint von einem Inkrafttreten per 2025 auszugehen (Leitlinien zum GloBE-Safe-Harbour, § 32).