Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 25 Seiten

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Grund für diese Entschädigung ist das Konzept des One-Stop-Shops. Hierbei über- nimmt ein Kanton die Veranlagungstätigkeit für sämtliche Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe in der Schweiz. Die Einnahmen daraus werden indes auf alle Kantone mit Geschäftseinheiten, die zur Unterbesteuerung beigetragen haben, ver- teilt. Der mit der Veranlagung zusammenhängende administrative Aufwand ist daher zu entschädigen. Für den Bund ist irrelevant, ob ein oder mehrere Kantone veranlagen. Entsprechend erwächst ihm aus dem One-Stop-Shop keine administrative Erleichte- rung. Er partizipiert daher nicht an der Entschädigung.

Art. 39

Dieser Artikel stützt sich auf Artikel 197 Ziffer 15 Absätze 1, 3 sowie 4 BV.

Die erstmalige Steuerpflicht im Jahr des Inkrafttretens soll gemäss Absatz 1 gleich geregelt werden, wie in der EU. Ergänzungssteuerpflichtig sind demnach Geschäfts- einheiten, deren Geschäftsjahr frühestens am Tag des Inkrafttretens der Verordnung beginnen. Hat ein Geschäftsjahr vorher angefangen, wird die Geschäftseinheit erst für das zweite Geschäftsjahr ergänzungssteuerpflichtig.

Derzeit ist noch nicht entschieden, wann die UTPR in der Schweiz eingeführt werden soll. Dem trägt Absatz 2 Rechnung. Es zeichnet sich ab, dass die UTPR von vielen Staaten – insbesondere in der EU – zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt wird (Ziff. 2.2). Diese Option soll auch für das schweizerische Regelwerk geschaffen werden. So hat der Bundesrat die Möglichkeit, die UTPR bspw. erst per 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen, während die IIR und die schweizerische Ergänzungssteuer bspw. per 1. Ja- nuar 2024 in Kraft treten. In der ersten Vernehmlassung zur Verordnung wurde indes ein Verzicht auf die Einführung der UTPR in der Schweiz angeregt. Sollte auf die UTPR verzichtet werden, müsste die Verordnung redaktionell überarbeitet werden.

Absatz 3 stützt sich auf Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 3 Buchstabe c und d BV. Die OECD/G20 sieht in der Einführungsphase der Mindestbesteuerung eine Straferleich- terung vor. Daher entfällt in dieser Einführungsphase die Strafbarkeit bei Fahrlässig- keit für die Verletzung der Verfahrenspflichten und die Steuerhinterziehung. Beim Steuerbetrug kommt die Erleichterung nicht zur Anwendung, da hier keine Fahrläs- sigkeit möglich ist.

4 Auswirkungen

4.1 Pro memoria: Auswirkungen der Umsetzung der Mindestbesteuerung

Die finanziellen Auswirkungen der Umsetzung der Mindestbesteuerung in der Schweiz25 lassen sich weiterhin nicht zuverlässig schätzen. Die Datenlage ist be- schränkt und bestimmte Reformelemente lassen sich nicht quantifizieren. In der Bot- schaft des Bundesrates wurden im ersten Jahr des Inkrafttretens Einnahmen aus der schweizerischen Ergänzungssteuer von rund 1 – 2,5 Milliarden Franken geschätzt. Davon entfallen 75 Prozent, d.h. rund 800 Millionen bis knapp 2 Milliarden Franken,

25 S. Botschaft zum Bundesbeschluss, Ziff. 6 auch zum folgenden Absatz.