Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/13: Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) · 25 Seiten
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Artikel 2 noch nicht berücksichtigt. Entsprechend wurde neu durchnummeriert. Sämt- liche Verordnungsbestimmungen werden mit Blick auf die Genehmigung durch den Bundesrat bei Bedarf überarbeitet.
Art. 2
Absatz 1 entspricht grundsätzlich dem Verordnungsentwurf aus der ersten Vernehm- lassung. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist der Verweis weiterhin statischer Natur. Sollten die GloBE-Mustervorschriften revidiert werden, was in absehbarer Zeit nicht geplant ist, müsste auch die Verordnung angepasst werden.
Die Ergänzung im Vergleich zur bereits abgeschlossenen Vernehmlassung dehnt den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften sinngemäss auf die nationale Er- gänzungssteuer aus. Diese wären ansonsten nur auf die IIR und auf die UTPR an- wendbar. Hingegen erscheint der in der ersten Vernehmlassung vorgeschlagene Pas- sus «und bundesgesetzlicher Vorschriften über die Unternehmensbesteuerung» obsolet. Er wurde in der Vernehmlassung als nicht notwendig bzw. missverständlich kritisiert.
Die GloBE-Mustervorschriften sind nunmehr auch in Deutsch und in Französisch ver- fügbar.15 Die Rücksprache mit dem OECD-Sekretariat hat ergeben, dass im Zweifels- falle die englische Fassung Vorrang hat. Entsprechend soll sich der Verweis auch wei- terhin auf diese Fassung beziehen.
Absatz 2 schliesst Artikel 9.3.5 der GloBE-Mustervorschriften aus. Die Schweiz übt damit ein Wahlrecht aus, die UTPR in bestimmten Situationen nicht anzuwenden. Diese Änderung im Vergleich zur bereits abgeschlossenen Vernehmlassung erfolgt aufgrund von Rückmeldungen aus der ersten Vernehmlassung.
Artikel 9.3 der GloBE-Mustervorschriften erlaubt, Unternehmensgruppen unter be- stimmten Voraussetzungen während einer Übergangsphase von maximal 5 Jahren von der Anwendung der UTPR auszunehmen. Konkret ist die UTPR damit ausgeschlos- sen, wenn eine ausländische Unternehmensgruppe die Mehrheit ihrer materiellen Ver- mögenswerte in der Schweiz hat und der Staat der Obergesellschaft die IIR nicht ein- geführt hat. Da in einem solchen Fall auch kein anderer Staat auf das Steuersubstrat zugreifen kann, ist der administrativen Erleichterung aufgrund des Wegfalls der UTPR Vorrang zu geben.
Absatz 3 entspricht der Fassung, die bereits in der ersten Vernehmlassung vorgeschla- gen wurde. Demnach sind die seitens OECD/G20 publizierten Dokumente (s. Ziff. 1.1) bei der Auslegung und der Anwendung der GloBE-Mustervorschriften zu be- rücksichtigen. Diese Dokumente enthalten eine Vielzahl von Präzisierungen, die ein Staat beachten muss, wenn er die Mindestbesteuerung national umsetzen will. In der Regel handelt es sich um die Präzisierung von Grundsätzen, die bereits in den GloBE-Mustervorschriften enthalten sind. Beispiele:
• GloBE Safe Harbours: Um den administrativen Aufwand zu begrenzen und die
Rechtssicherheit zu erhöhen, sieht die OECD/G20 sog. GloBE Safe Harbours vor
15 https://www.oecd.org/tax/beps/tax-challenges-arising-from-the-digitalisation-of-the-economy-global-anti-base-erosion-model-rules-pillar-two.htm