Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 24 Seiten

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Wenn zu wenige Ressourcen für die Ausführung von vorrangig durchzuführenden Transporten vorhanden sind, müssen die Behörden die Prioritäten setzen. Voraussetzung dafür ist, dass nachweislich alle Mittel und Möglichkeiten der Unternehmen aufgrund deren Rechte und Pflichten ausgeschöpft sind. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) bespricht mit den beteiligten Bundesstellen, den kantonalen Behörden und den Auftraggebern nach Artikel 20 VKOVA sowie den beteiligten Unternehmen die Situation. Es verfügt in Koordination mit der Trassenvergabestelle den Entscheid der Behörden gegenüber den Unternehmen. Gestützt auf Artikel 12 EBG ist das BAV befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen eines Eisenbahnunternehmens aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie wichtige Landesinteressen verletzen. Bei Art. 23 VKOVA handelt es sich um eine Konkretisierung dieser gesetzlichen Befugnis auf Verordnungsstufe zugunsten von wichtigen Landesinteressen.

Der vorliegende Artikel kann auch in einer Strommangellage zur Anwendung kommen. Dann nämlich wenn es darum geht, den Schienenverkehr auszudünnen, mit dem Ziel den Stromverbrauch einzuschränken. In diesem Falle kann das BAV gemäss vorliegendem Artikel die Einschränkung gewisser Strecken oder Bahnlinien verfügen. Dies wäre ebenfalls eine Priorisierung gewisser Strecken während einer Mangellage.

Die erforderlichen Prozesse für die Priorisierung werden, soweit sie nicht schon bestehen, im Rahmen von vorsorglichen Planungen im Hinblick auf Ausnahmesituationen gemeinsam von den Akteuren entwickelt.

Abs. 2

Die Trassenvergabestelle teilt auch in einer Ausnahmesituation die Trassen diskriminierungsfrei zu; gemäss den Anweisungen aus Abs. 1. Um diese Aufgabe auch in einer Ausnahmesituation wahrzunehmen, steht die Trassenvergabestelle im Austausch mit den Systemführerinnen sowie dem BAV. Die Trassenvergabestelle ist auch in der Vorbereitung im Hinblick auf Ausnahmesituationen mit einzubeziehen.

Abs. 3

Im Rahmen der Abwehr eines militärischen Angriffs kann dem Bundesrat beantragt werden, dass die Entscheidkompetenz über die Transportprioritäten der Armee übertragen wird.

Die erforderlichen Prozesse für die Übertragung der Entscheidkompetenz werden, soweit sie nicht schon bestehen, im Rahmen von vorsorglichen Planungen im Hinblick auf Ausnahmesituationen gemeinsam von den Akteuren entwickelt.

Werden im Rahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung Interventionen zur Sicherstellung der Versorgung des Landes notwendig, ist der/die Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung gegenüber denjenigen Verwaltungseinheiten weisungsberechtigt, die mit der Umsetzung einer Aufgabe der wirtschaftlichen Landesversorgung betraut sind. Der Vorbehalt der Entscheidungsbefugnis der oder des Delegierten im Zusammenhang mit der Priorisierung von Transporten trägt dieser Kompetenz Rechnung.

Art. 24 Vergütung von Leistungen

Abs. 1

Besondere Leistungen von Transportunternehmen sind von den Stellen gemäss Art. 20, welche die Transporte anordnen, zu vergüten. Der Preis für die besonderen Leistungen von Transportunternehmen kann im Rahmen von Planungen im Hinblick auf Ausnahmesituationen mit den Unternehmen vereinbart werden, z. B. für eine Evakuierung der Bevölkerung.