Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 24 Seiten
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Abs. 1
Situationen nach Artikel 4 VKOVA und deren Auswirkungen führen zu Umständen, die Vorbereitungsmassnahmen legimitieren.
Eisenbahninfrastrukturbetreiberinnen (ISB) und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) mit einer Personenbeförderungskonzession und/oder einer Netzzugangsbewilligung müssen zum Erlangen einer Sicherheitsbescheinigung (SiBe) bzw. einer Sicherheitsgenehmigung (SiGe) das Betreiben eines Notfallmanagements nachweisen. Zudem betreiben die Unternehmen im Rahmen der regulären Prozesse ein RM und ein BCM. Im Rahmen des Unternehmensinternen BCM müssen auch die relevanten Prozesse betreffend die Massnahmen in Ausnahmesituationen beschrieben werden.
Auch die anderen Transportunternehmen mit einer Personenbeförderungskonzession betreiben im Rahmen ihres unternehmerischen Handelns und der regulären Prozesse auf der Grundlage des privaten und öffentlichen Rechts sowie von Normen ein RM und BCM.
Vorbereitungsmassnahmen
Die VKOVA verlangt von den Unternehmen den Aufbau und Betrieb eines RM und eines BCM im Rahmen der für das Unternehmen geltenden Grundlagen im privaten und öffentlichen Recht sowie in Normen (Bspw. ISO 22301 Business Continuity Managementsystem). Zum RM gehört unter anderem die Analyse der Risiken von Gefahren und Bedrohungen, die auf das Unternehmen einwirken. Zum BCM gehört auch die Erarbeitung von Konzepten und Planungen im Hinblick auf Ausnahmesituationen und für die Ereignisbewältigung in Ausnahmesituationen zusammen mit den auf dem Streckennetz des Unternehmens verantwortlichen kantonalen sowie weiteren Stellen für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Lebensgrundlagen sowie zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen. Ein RM und ein BCM gehören zu den Standards einer verantwortungsvollen, zeitgemässen Unternehmensführung. Aus diesem Grund sind für die Unternehmen grundsätzlich keine speziellen, zusätzlichen organisatorischen Massnahmen nötig und es entstehen grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten bei den Unternehmen. Ein Hilfsmittel zum Aufbau bzw. zur Überprüfung des bestehenden RM und BCM stellt der Leitfaden Schutz kritischer Infrastrukturen des BABS dar.14
Vorbereitungsmassnahmen müssen organisatorisch soweit getroffen werden, dass der Betrieb auch in Ausnahmesituationen, wie beispielsweise bei Pandemien, Ausfall der Stromversorgung, Strommangellagen, Cyber-Angriffen, Kernkraftwerksunfällen, Erdbeben oder Terroranschlägen gemäss den verfügbaren Ressourcen, bis zu einem gewissen Grad weitergeführt werden kann. Dies, um Transporte zum Schutz der Bevölkerung oder zum Schutz der Lebensgrundlagen oder Transporte zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen durchführen zu können.
Allfällige Kosten von Aufwendungen für die organisatorischen Vorbereitungsmassnahmen rechnen die Unternehmen in ihre Offerten ein. Die Kantone und die Wirtschaft haben in Ausnahmesituationen den Nutzen aus den Vorbereitungsmassnahmen der Unternehmen. Dabei ist nicht vorgesehen, dass Unternehmen bspw. Transportmittel oder Infrastrukturen vorhalten sollen. Vielmehr geht es um eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit möglichen Ausnahmesituationen gemäss der, durch das Leitungsorgan KOVE publizierten, Liste der Gefahren und Bedrohungen.
In einer Risikoanalyse müssen die Unternehmen zunächst die Risiken für ihr Unternehmen, die von den Gefahren und Bedrohungen ausgehen (z. B. Pandemien, Ausfall der Stromversorgung,
14 Der Leitfaden und weitere Hilfsdokumente sind auf der Website www.infraprotection.ch verfügbar.