Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 24 Seiten

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Art. 5 Zusammenarbeit

Sowohl im Hinblick auf Ausnahmesituationen als auch in Ausnahmesituationen ist es unumgänglich, dass die Akteure des Verkehrs bereichs- und systemübergreifend sowie grenzüberschreitend zusammenarbeiten.

Die Covid-19-Pandemie hat insbesondere die Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und die Notwendigkeit einer engen Kooperation zwischen dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sowie den zuständigen Bundesbehörden (BAV, ASTRA, BAZL, BAG, SEM), den betroffenen Kantonen sowie den Systemführerinnen aufgezeigt. Auch die grenzüberschreitende Kommunikation mit ausländischen Behörden, wie beispielsweise den angrenzenden Landesregierungen oder auch der Europäischen Kommission, muss schon in der Vorbereitung auf Ausnahmesituationen beachtet werden.

Die Zusammenarbeit darf sich dabei nicht nur auf die Akteure des Verkehrs beziehen. Das Beispiel der Strommangellage zeigt, dass auch Akteure wie beispielsweise die Organisation für Stromversorgung in ausserordentlichen Lagen (OSTRAL), bei Fragestellungen des Verkehrswesens in Ausnahmesituationen eine wichtige Funktion einnimmt und damit in relevante Vorbereitungsarbeiten mit einbezogen werden muss.

Der gegenseitige Informationsaustausch muss auf allen Ebenen systematisch und ganzheitlich sichergestellt sein. Die Systemführerinnen etablieren dafür ein System, welches ein Monitoring der in Art. 4 VKOVA formulierten Ausnahmesituationen ermöglicht.

Die Zusammenarbeit in Ausnahmesituationen muss in regelmässig wiederkehrenden Übungen, wie beispielsweise Strategische Führungsübungen (SFU), Sicherheitsverbundübungen (SVU) sowie Gesamtnotfallübungen (GNU), trainiert und überprüft werden.

2. Abschnitt: Leitungsorgan für die Koordination des Verkehrs

Art. 6 Organisation des Leitungsorgans

Die verschiedenen Akteure des Verkehrs müssen wissen, was sie in einer Ausnahmesituation von den anderen betroffenen Stellen erwarten können und was die anderen von ihnen erwarten. Um dies sicherzustellen, ist eine Koordination unter allen beteiligten Akteuren nötig.

Abs. 2

Das Leitungsorgan setzt sich aus den Schlüsselstellen des Verkehrs von Bund und Kantonen sowie der SBB und der PostAuto AG als Systemführerinnen zusammen. Die im Leitungsorgan vertretenen Organisationen bestimmen eine Person und einen Stellvertreter/in, welche die Interessen der jeweiligen Organisation im Leitungsorgan vertreten. Das Leitungsorgan trifft sich periodisch, in der Regel jährlich zweimal zu einer ordentlichen Sitzung.

Neu im Leitungsorgan vertreten ist die Konferenz der kantonalen Verantwortlichen für Militär, Bevölkerungsschutz und Zivilschutz (KVMBZ). Damit wird sichergestellt, dass die Aspekte des Verkehrs im Zusammenhang mit dem Schutz der Bevölkerung und der Lebensgrundlagen sowohl in der Vorbereitung im Hinblick auf Ausnahmesituationen als auch in der Bewältigung von Ausnahmesituationen auf kantonaler Ebene (Katastrophenvorsorge, KFS, KFO) wahrgenommen werden.

Das ASTRA wird zukünftig sowohl mit der Verkehrsmanagementzentrale (VMZ-CH) als auch mit einem Mitglied aus der Geschäftsleitung vertreten sein. Zum einen führt die VMZ-CH als Systemführerin Nationalstrassen die operative Vorbereitung und Umsetzung von Massnahmen, zum anderen ist das Bundesamt ASTRA als Behörde für die strategische Vorsorge zuständig. Dies umfasst die Einschätzung der Auswirkungen der Gefahren und Bedrohungen auf das Nationalstras-