Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 24 Seiten

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Da sich beide bisherigen Verordnungen auf Ausnahmesituationen und den Verkehr im Allgemeinen beziehen, wird es als sinnvoll erachtet die VVTA sowie die VKOVE zu einer Verordnung zusammen zu führen. Eine solche Zusammenführung beider Verordnungen hat zum Ziel, alle Bestimmungen für die Vorbereitung im Hinblick auf Ausnahmesituationen sowie für die Bewältigung von Ausnahmesituationen im Verkehr in einer Verordnung festzulegen. Die Bestimmungen für die beauftragten Organisationen zur Systemführung sowie für die Unternehmen sind nach wie vor zweckmässig und wurden inhaltlich nicht geändert.

Titel

Die VKOVA enthält Bestimmungen zur Vorbereitung und Koordination des Verkehrs in Ausnahmesituationen. Dies umfasst auch die Anordnung vorrangiger Transporte in Ausnahmesituationen sowie die Vorbereitung und Durchführung solcher Transporte. Aus diesem Grund lautet der Titel: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen.

Ingress

Die Verordnung basiert auf

a. Artikel 150, Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Fe-

bruar 1995 (Militärgesetz, MG)4

«Der Bundesrat erlässt die Ausführungsverordnungen.»;

b. Artikel 97 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. De-

zember 2019 (BZG)5

«Der Bund kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Dritte für den Vollzug dieses Gesetzes beiziehen und ihnen Vollzugsaufgaben übertragen.»;

c. Artikel 27 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 (LVG)6

«Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen, damit im Fall einer schweren Mangellage genügend Transport-, Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen, die Transport-, Informations- und Kommunikationswege offen bleiben und Lagerräume bereitstehen.»;

Artikel 57 Absatz 1 LVG

«Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und trifft die erforderlichen Massnahmen.»;

d. Artikel 57c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)7

«Der Bund ist zuständig für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Kantonen, von diesen gebildeten Trägerschaften oder Dritten übertragen.» sowie «Er kann auf den Nationalstrassen Massnahmen zur Lenkung des motorisierten Verkehrs anordnen, die geeignet und nötig sind, um schwere Störungen des Verkehrs zu verhindern oder zu beseitigen»;

e. Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG)8

«Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften»;

f. Artikel 6 Absatz 2 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 2015 (GüTG)9

4 SR 510.10

5 SR 520.1

6 SR 531

7 SR 741.01

8 SR 742.101

9 SR 742.41