Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 24 Seiten

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sennetz sowie das Erarbeiten möglicher Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Strassenverkehrs in Ausnahmesituationen.

Abs. 3

Die Direktorin oder der Direktor des Bundesamts für Verkehr amtet als Präsidentin oder Präsident des Leitungsorgans. Damit wird die strategische und fachliche Führung des Leitungsorgans stufengerecht sichergestellt.

Abs. 4

Gibt es personelle Wechsel bei den Mitgliedern des Leitungsorgans, sind diese der Präsidentin oder dem Präsidenten in schriftlicher Form mitzuteilen.

Art. 7 Aufgaben des Leitungsorgans bei der Vorbereitung auf Ausnahmesituationen

Das Leitungsorgan konzentriert sich unter anderem auf die Vorsorge für die Bewältigung von Ausnahmesituationen. Vorsorge bedeutet, dass vorausschauend Massnahmen getroffen oder Eventualplanungen vorbereitet werden, damit beim Eintreffen einer Ausnahmesituation die Bewältigung auf der Basis von vorhandenen Planungsgrundlagen möglich ist. Dafür entwickeln die verschiedenen Akteure des Verkehrs Bewältigungsstrategien und -prozesse und stimmen diese untereinander ab.

Das Leitungsorgan ist ein Koordinationsgremium, welches das Verkehrssystem Schweiz in seiner ganzheitlichen Form betrachtet. Es bietet eine Plattform um Fragestellungen rund um den Verkehr in Ausnahmesituationen anzusprechen und mit verschiedenen Stellen Lösungen zu suchen. Die Sitzungen des Leitungsorgans dienen dem Austausch und der Diskussion von relevanten Fragestellungen, die durch den/die Präsidenten/Präsidentin, die Mitglieder des Leitungsorgans oder die Geschäftsstelle eingebracht werden. Die Möglichkeit besteht, Experten aus anderen Bereichen, zur Klärung oder Bearbeitung von Fragestellungen, hinzuzuziehen.

Bst. a

Die Geschäftsstelle analysiert die Nationale Risikoanalyse des Bundesamts für Bevölkerungsschutz BABS und des Nachrichtendienstes des Bundes NDB bezüglich der möglichen Auswirkungen auf den Verkehr. Identifiziert eines der Mitglieder des Leitungsorgans oder die Geschäftsstelle eine neue Gefahr oder Bedrohung, wird deren Auswirkungen auf den Verkehr in der Schweiz im Leitungsorgan analysiert. Das Leitungsorgan bezeichnet anschliessend die für den Verkehr relevanten Gefahren und Bedrohungen und verabschiedet die durch die Geschäftsstelle geführte Liste der bezeichneten Gefahren und Bedrohungen.

Bst. b

Im Auftrag des Leitungsorgans erfasst, analysiert und beurteilt die Geschäftsstelle in Zusammenarbeit mit den Akteuren des Verkehrs die Auswirkungen der vom Leitungsorgan bezeichneten Gefahren und Bedrohungen auf die Verkehrsinfrastruktur, Verkehrsmittel und den Verkehrsablauf. Das Ergebnis wird im Leitungsorgan diskutiert und den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt. Es soll diesen Stellen als Grundlage für das Festlegen der Anforderungen an Verkehr und Transport dienen. Aus der Gegenüberstellung der Auswirkungen von Gefahren und Bedrohungen auf Verkehrsinfrastruktur, Verkehrsmittel und den Verkehrsablauf und der Anforderung an Verkehr und Transport, ergibt sich der Handlungsbedarf für die zuständigen Stellen in der vorsorglichen Planung. Diese Stellen sind für die Erarbeitung der vorsorglichen Planungen verantwortlich.