Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

fall-, Krisen-, Kontinuitätsmanagement, NKK) welches sicherstellt, dass der Betrieb auch im Falle von Ereignissen wie bspw. Streckenunterbrüchen, Unfällen und weiteren Zwischenfällen möglichst ohne Unterbrechung weitergeführt werden kann.

Damit kann beispielsweise ein Unterbruch einer Hauptverkehrsachse über mehrere Tage mit dem BCM des entsprechenden Infrastrukturbetreibers bewältigt werden. Dazu gehört das Organisieren von Ersatzbussen sowie eine entsprechende Eventualplanung. Zieht sich die Sperrung über einen längeren Zeitraum (bspw. Sperrung Gotthardeisenbahntunnel für mehrere Wochen) und betrifft damit auch die Versorgung des Landes oder weitere nationale Interessen, kann von einer Ausnahmesituation gesprochen werden. Dies gilt auch, wenn sich ein Ereignis nur innerhalb eines oder mehrere Kantone abspielt, die Auswirkungen jedoch die Notfallplanung der Kantone übersteigt.

Welche Situationen als Ausnahmesituationen gelten, wird in der Verordnung unter Bst. a - d bestimmt. Die bestimmten Ausnahmesituationen werden nachfolgend erläutert.

Bst. a

Natur-, technik- oder gesellschaftsbedingte Ereignisse haben kantonale, interkantonale, landesweite oder internationale Auswirkungen. Dabei haben Eisenbahninfrastrukturbetreiberinnen, konzessionierte Personenbeförderungsunternehmen, Schienengütertransportunternehmen sowie gewerbliche Strassengütertransportunternehmen, ihre Aufgaben und Aufträge vergleichbar zu erfüllen, wie in normalen alltäglichen Situationen. Die entsprechenden natur-, technik- oder gesellschaftsbedingten Ereignissen wie beispielsweise Pandemien, Ausfall der Stromversorgung, Strommangellage, Ausfall der IKT Infrastruktur, Cyber-Angriffe, Kernkraftwerkunfälle, Erdbeben, oder Terroranschläge sind detailliert im Katalog der Gefährdungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) dargestellt.13

Bst. b

Als schwere Mangellage gilt eine erhebliche Gefährdung oder erhebliche Störung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen mit unmittelbar drohenden, grossen volkswirtschaftlichen Schäden.

Bst. c

Sicherheitspolitische Bedrohungen und Gefahren sind etwa Terrorismus, Gewaltextremismus sowie Cyberangriffe. Unter Terrorismus versteht man Gewaltaktionen gegen Menschen oder Sachen (wie Entführungen, Attentate, Sprengstoffanschläge etc.) zur Erreichung eines politischen, religiösen oder ideologischen Ziels. Terrorismus ist das Ausüben und Verbreiten von Terror. Er dient als Druckmittel und soll vor allem Unsicherheit und Schrecken verbreiten. Gewaltextremismus bezeichnet eine Ablehnung der Werte einer freiheitlichen Demokratie sowie des Rechtsstaates und damit gekoppelt eine Bereitschaft zur Gewaltanwendung um entsprechende Ziele zu erreichen.

Eine erhöhte sicherheitspolitische Bedrohung im Bereich Verkehr, ist das Vorhandensein konkreter Gefährdungen, welche weiterführende Sicherheitsmassnahmen, zum Schutz der Verkehrsinfrastruktur sowie der zu befördernden Güter und Personen, rechtfertigen.

Bst. d

Die Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung beinhaltet beispielsweise die Abwehr eines militärischen Angriffs.

13 Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) (2019): Katalog der Gefährdungen. Katastrophen und Notlagen Schweiz. 2. Auflage. BABS, Bern.