Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 24 Seiten

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Die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz des betriebsnotwendigen Personals sowie die Beschaffung, Lagerung und Verteilung von Schutzmaterial ist in der Planung im Hinblick auf Ausnahmesituationen zu klären und festzulegen. Für die Unternehmen gelten die Bestimmungen im privaten und im öffentlichen Recht, wie sie beispielsweise im Strahlenschutzgesetz (StSG)15 und in der Strahlenschutzverordnung (StSV)16 sowie im Arbeitszeitgesetz (AZG)17 bzw. Arbeitsgesetz (ArG)18 und der Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV)19 bzw. der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)20 vorkommen.

Nach den rechtlichen Bestimmungen über den Strahlenschutz und über den Gesundheitsschutz kann z. B. das betriebsnotwendige Personal zur Arbeitsleistung verpflichtet werden. Im 4. Kapitel «Verpflichtete Personen» des 3. Titel «Notfall-Expositionssituationen» in der StSV gibt es Bestimmungen zu den Personengruppen, zum Schutz der Gesundheit, zur Instruktion, Ausrüstung, zum Versicherungsschutz und zur Entschädigung.

Abweichungen von den Bestimmungen im AZG bzw. ARG werden in der AZGV bzw. ARV 1 geregelt. Die Regelungen gelten explizit auch für Ausnahmesituationen. Wenn die in der AZGV vorgesehenen Abweichungen für das Erfüllen der Aufträge, die sich aus den Konzepten und Planungen für die Ereignisbewältigung in Ausnahmesituationen ergeben, nicht genügen, müssen die Unternehmen für die zusätzlich nötigen Abweichungen von den Bestimmungen im AZG bzw. ARG vorbehaltene Beschlüsse erarbeiten. Dazu gehört auch der in den Bestimmungen verlangte Einbezug der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter.

Abs. 3

Damit das Schienen- und Strassennetz und der öffentliche Verkehr als System auch in Ausnahmesituationen funktioniert, müssen die Unternehmen die Vorbereitungsmassnahmen zusammen mit den auf ihrem Streckennetz zuständigen Stellen für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Lebensgrundlagen sowie zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen planen und treffen (Fachbereiche der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung). Im öffentlichen Verkehr müssen zudem die Unternehmen die geplanten und getroffenen Massnahmen bezüglich der Verkehrsführung und der Fahrpläne mit den Unternehmen, die Anschlüsse anbieten sowie mit den Systemführerinnen für den Schienenverkehr (SBB) und für den öffentlichen, regionalen Personenverkehr (RPV) und den öffentlichen Ortsverkehr (OV) Bus, Tram, Schiff, Seilbahn (PostAuto AG) abstimmen. Diese Systemführerinnen können im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeit die Vorbereitungsmassnahmen der Unternehmen unterstützen. Sie können insbesondere dort, wo es die Rechte und Pflichten der Unternehmen nach Artikel 2 VKOVA betrifft, Anpassungen und Abänderungen verlangen.

Die Wirksamkeit der geplanten und getroffenen Massnahmen der Unternehmen müssen in Übungen zusammen mit den Behörden, Stäben und Organisationen für Bevölkerungsschutz, Innere Sicherheit und Volkswirtschaft auf dem Streckennetz des Unternehmens überprüft werden.

Abs. 4

15 SR 814.50

16 SR 814.501

17 SR 822.21

18 SR 822.11

19 SR 822.211

20 SR 822.221