Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 24 Seiten
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Bst. d
Die Präsidentin, der Präsident oder ein/e von ihm bezeichnete/r Stellvertreter/in vertritt das Leitungsorgan in den feder- oder ereignisführenden Gremien des Bundes. In einer schweren Mangellage erfolgt eine Koordination mit dem Delegierten für Wirtschaftliche Landesversorgung (WL).
Art. 10 Geschäftsstelle
Abs. 1
Das Bundesamt für Verkehr führt die Geschäftsstelle. Sie ist das Stabsorgan des Leitungsorgans und ist fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten direkt unterstellt. Die Geschäftsstelle wird von einem Leiter/Leiterin geführt, der/die zugleich Sekretär/in des Leitungsorgans ist.
Abs. 2
Die Geschäftsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr:
- sie schafft die organisatorischen und planerischen Voraussetzungen für die Arbeit des Leitungsorgans;
- sie stellt die Verbindungen zwischen den Akteuren des Verkehrs sicher;
- sie führt die Geschäfte des Leitungsorgans;
- sie nimmt im Auftrag des Leitungsorgans weitere Aufgaben wahr.
Abs. 3
Im Auftrag des Leitungsorgans unterstützt die Geschäftsstelle die Akteure des Verkehrs auf konzeptioneller Ebene beim Erarbeiten von vorsorglichen Planungen. Sie kann dazu den Anstoss geben, steht als Wissenspool zur Verfügung und unterstützt bei der Koordination und Abstimmung von Szenarien, Konzepten, des Handlungsbedarfs und der Massnahmenplanung über alle Verkehrsträger und Verkehrsmittel hinweg. Die Geschäftsstelle kann Planungsgrundlagen erstellen, wie z. B. Konzepte oder Faktenblätter.
3. Abschnitt: Beauftragte Organisationen zur Koordination des Verkehrs
Art. 11
Die bisherige VKOVE designiert in Artikel 5 die beauftragten Organisationen SBB, PostAuto AG sowie das ASTRA zur Koordination von Massnahmen im Ereignisfall. Im Folgenden werden diese drei beauftragten Organisationen als Systemführerinnen bezeichnet. Dieser heute gebräuchliche Begriff Systemführerin Schiene und Strasse hat sich während der Corona Pandemie etabliert und ist unterdessen allgemein bekannt.
Die Systemführerinnen SBB AG und PostAuto AG haben zusätzlich zu ihren normalen Aufgaben als Transportunternehmen gemäss Art. 14 dieser Verordnung, auch besondere Aufgaben im Rahmen ihrer Rolle als Systemführerinnen gemäss Art. 13, wahrzunehmen. Die besonderen Aufgaben umfassen die Führung der jeweiligen Teilbereiche sowohl in der Vorbereitung als auch während einer Ausnahmesituation.
In einer Ausnahmesituation sollen die Systemführerinnen die jeweiligen Teilbereiche führen und nicht bloss eine koordinierende Funktion wahrnehmen. Es wird ein hohes Mass an Initiative von Seiten der Systemführerinnen erwartet. Entsprechende Massnahmen müssen während der Ausnahmesituation erarbeitet oder angepasst sowie interne und extern kommuniziert werden. Die Corona Pandemie hat deutlich gezeigt, dass die Aufgaben der Systemführerinnen weit über eine koordinierende Funktion hinausgehen.