Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 24 Seiten

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Die SBB koordinieren federführend die Fahrpläne der konzessionierten Personenbeförderungsunternehmen im öffentlichen Verkehr und publizieren den aktuellen Publikums-Fahrplan.

c) Die PostAuto AG ist für die Systemführung im öffentlichen, regionalen Personenverkehr (RPV) und im öffentlichen Ortsverkehr (OV) Bus, Tram, Schiff, Seilbahn verantwortlich. PostAuto AG und SBB bestimmen in Ausnahmesituationen gemeinsam ein lage- und bedürfnisgerechtes Angebot im öffentlichen Personenverkehr auf Systemebene. Dieses orientiert sich an den Vorgaben des BAV und an den zur Verfügung stehenden Ressourcen. PostAuto AG koordiniert die operativen Massnahmen auf nationaler, kantonaler oder interkantonaler Ebene zwischen den Transportunternehmen bezüglich der umzusetzenden operativen Massnahmen, wie z. B. Fahrpläne, Betrieb und Kundeninformation.

Mit dieser Bestimmung wird das BAV beauftragt, die Entschädigung der SBB und PostAuto AG sachgerecht zu regeln. Gemäss Art. 28 PBG trägt der Bund allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Verkehrsangebote von nationaler Bedeutung. Er kann die Kosten von Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsangebot abgelten, wenn diese allen Unternehmen dienen oder offenstehen. Dies umfasst auch die Entschädigung der Systemführerinnen. In Art. 11 der VKOVA erhält das BAV die Kompetenz, die Einzelheiten mit der SBB und der Post-Auto AG zu regeln.

Die Covid-19-Pandemie hat es deutlich aufgezeigt: Die Aufwendungen für die Systemführerinnen im öffentlichen Verkehr sind in Ausnahmesituationen beträchtlich. Beispielsweise verursachte die temporäre Fahrplananpassung während der Covid-19-Pandemie einen hohen Koordinationsbedarf seitens der Systemführerinnen. Weiter zeigt die Erfahrung aus der Covid-19-Pandemie, dass die Aufwendungen für die Systemführung im öffentlichen Verkehr in einer Ausnahmesituation weit über das hinausgehen, was in einer alltäglichen Situation nötig ist, z. B. für die Kommunikation gegenüber den anderen Transportunternehmen und gegenüber den Kunden. Diese Aufwendungen müssen entschädigt werden. Vorhaltekosten der Systemführerinnen sollen künftig ordentlich über die RPV-Angebotsvereinbarungen bzw. Leistungsvereinbarungen gedeckt werden. Die in den Ausnahmesituationen selber entstehenden Kosten können über das ordentliche Verfahren geltend gemacht werden. Weiter kann für die Vergütung von Leistungen in den Ausnahmesituationen auf Art. 24 des Verordnungsentwurfs verwiesen werden.

4. Abschnitt: Vorbereitungsmassnahmen

Art. 12 Aufgaben von Bundesstellen

Abs. 1

Das BAV beauftragt auf der Grundlage von Art. 28 PBG die SBB und PostAuto AG für die Koordination und Systemführung des Schienenverkehrs bzw. des öffentlichen, regionalen Personenverkehrs (RPV) und des öffentlichen Ortsverkehrs (OV) Bus, Tram, Schiff und Seilbahn im Hinblick auf Ausnahmesituationen und in Ausnahmesituationen. Das BAV und die Systemführerinnen vereinbaren schriftlich Inhalt und Umfang der Aufgaben. Sie vereinbaren insbesondere:

‒ die spezifischen Aufgaben im Hinblick auf Ausnahmesituationen und in Ausnahmesituationen

gemäss Art. 11 und Art. 13 der VKOVA;

‒ die Vergütung der Leistungen;

‒ den Einbezug der betroffenen Unternehmen und Anspruchsgruppen sowie gegebenenfalls die

Bildung eines Ausschusses;

‒ die Rechte an Informatiksystemen und -applikationen sowie Daten;