Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 24 Seiten

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‒ die Art und den Umfang einer allfälligen Weiterverrechnung von Leistungen an die betroffenen

Unternehmen.

Die Systemführung ist als permanente Aufgabe definiert. Die Vorbereitungsarbeiten müssen kontinuierlich durch die Systemführerinnen wahrgenommen werden.

Bisher waren die Aufgaben und die Entschädigung der Systemführerinnen nicht vertraglich vereinbart. Die anfänglichen Schwierigkeiten bei der Systemführung von SBB und PostAuto AG während der Covid-19-Pandemie zeigten deutlich auf, dass sowohl eine vertragliche Regelung für die Aufgaben im Hinblick auf und in Ausnahmesituationen als auch für die Entschädigung der Aufwendungen der Systemführerinnen nötig ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 11).

Abs. 2

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ist für die strategische Führung des Teilbereichs Nationalstrassen verantwortlich. Im Rahmen der Vorbereitung erstellt das ASTRA Vorsorgemassnahmen im Nationalstrassennetz damit auch in einer Ausnahmesituation die entsprechende Infrastruktur genutzt werden kann. Sie tut dies in enger Zusammenarbeit mit der Verkehrsmanagementzentrale (VMZ-CH) und den Kantonen (siehe dazu auch Erläuterungen zu Art. 11.).

Abs. 3

Der Gütertransport auf der Strasse wird in der bisherigen VKOVE nicht erwähnt. Doch gerade der Strassentransport von Gütern ist beispielsweise in einer schweren Mangellage zentral für die Grundversorgung der Schweiz. Aus diesem Grund wurde diese Bestimmung in die VKOVA aufgenommen. Die Zuständigkeit für Vorbereitungsmassnahmen im Hinblick auf die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern liegt bei der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung. Die Bestimmung bildet diese Zuständigkeit nun auch in der VKOVA ab und beugt damit Kompetenzkonflikten vor.

Abs. 4

Die Luftfahrt wird weder in der bisherigen VKOVE noch in der VVTA erwähnt. Die Covid-19-Pandemie hat jedoch gezeigt, dass die Luftfahrt, je nach Ausnahmesituation, eine wichtige Aufgabe hat. Es wurde erkannt, dass beispielsweise der Luftfracht eine bedeutende Rolle zukommt, z. B. bei der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit lebenswichtigen Gütern, die aus Zeitgründen oder Engpässen in der Verfügbarkeit Kostengründen lufttransportiert werden.

Das BAZL wird darum im Hinblick auf Ausnahmesituationen als koordinierende Stelle auf Systemebene für den Luftverkehr bestimmt. Das BAZL koordiniert die Vorbereitungsmassnahmen im Hinblick auf Ausnahmesituationen mit den Akteuren im Luftverkehr in der öffentlichen und privaten Luftfahrt.

Das BAZL kann im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten und rechtlichen Zuständigkeit in Absprache mit den Akteuren im Luftverkehr Massnahmen in der öffentlichen und privaten Luftfahrt treffen. Massnahmen im Hinblick auf Ausnahmesituationen müssen vom BAZL koordiniert vorbereitet und getroffen werden.

Art. 13 Aufgaben VMZ, SBB AG und Postauto AG

Abs. 1 bis 3

Die Systemführerinnen VMZ-CH, SBB AG und PostAuto AG erstellen Konzepte, Notfall- und Verkehrsmanagementpläne zur Aufrechterhaltung des Verkehrssystems im Hinblick auf Ausnahmesituationen. Sie tun dies zusammen mit den kantonalen Behörden für den Schutz der Bevölkerung oder der Lebensgrundlagen, für Innere Sicherheit sowie mit den nationalen und kantonalen Behör-