Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 24 Seiten
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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Der Begriff der Koordination des Verkehrs umfasst unterschiedliche Aufgaben. Zentraler Aspekt der Koordination ist die Abstimmung und Führung aller Akteure des Verkehrs, gemäss Art. 3 der Verordnung, mit dem Ziel den Verkehr auf Ausnahmesituation vorzubereiten und diesen bis zu einem gewissen Grad aufrecht zu erhalten. Zur Koordinationsaufgabe gehört auch das Erarbeiten von Massnahmen und Handlungsoptionen, das Erkennen von Grenzen und Möglichkeiten bei der Umsetzung als auch die aktive Förderung der Zusammenarbeit.
Besondere Aufgaben im Rahmen der VKOVA sind zusätzliche Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten, welche die Beauftragten Organisationen zur Systemführung (Systemführerinnen) im Rahmen der Vorbereitung auf sowie in Ausnahmesituationen wahrnehmen müssen. Dazu gehören das Erstellen von Massnahmenkonzepten, die Sicherstellung der Kommunikation zu den entsprechenden Transportunternehmen sowie zu den betroffenen Behörden.
Vorrangige Transporte in dieser Verordnung sind prioritär durchzuführende Transporte zum Schutz der Bevölkerung und deren Lebensgrundlagen sowie zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen. Vorrangige Transporte können sowohl auf der Schiene, der Strasse, dem Wasser als auch in der Luft durchgeführt werden.
Art. 2 Geltungsbereich
Abs. 1
Bst. a
Unternehmen mit einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG sind Unternehmen, die über eine Konzession von Bund oder Kanton verfügen für die regelmässige und gewerbliche Personenbeförderung mit Eisen- und Strassenbahnen, Trolleybussen, Seilbahnen, Schiffen oder Motorfahrzeugen mit thermischem oder elektrischem Antrieb.
Bst. b
Eisenbahninfrastrukturbetreiberinnen (ISB) im Sinne von Artikel 5 EBG sind für den Betrieb und Unterhalt von Infrastrukturanlagen für den Bahnverkehr verantwortlich. Auch ISB müssen die Anforderungen in dieser Verordnung erfüllen, damit EVU ereignisbedingte vorrangige Transporte sowie weiterführende Massnahmen durchführen können. Aus diesem Grund umfasst der Geltungsbereich auch Unternehmen, die Inhaberinnen einer Konzession und einer Sicherheitsgenehmigung für den Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur sind.
Bst. c
Bei der Bewilligung nach Artikel 8c EBG handelt es sich um die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung. Sowohl Schienengüter- als auch Personentransportunternehmen benötigen eine Netzzugangsbewilligung und eine Sicherheitsbescheinigung, um auf dem Schienennetz Transporte durchführen zu können.
Die Bestimmungen in der Verordnung gelten demnach auch für Schienengütertransportunternehmen.
Bst. d
Die gewerblichen Gütertransportunternehmen auf der Strasse wurden bisher weder in der VVTA noch in der VKOVE erwähnt. Die Covid-19-Pandemie hat jedoch die Bedeutung der Strassentransporte zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit lebenswichtigen Gütern in einer Ausnahmesituation deutlich aufgezeigt. Im Zuge der Bewältigung der Covid-19-Pandemie hat die Wirt-