Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 24 Seiten
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Art. 19 Pflicht
Dieser Abschnitt definiert welche Stellen, basierend auf der Einschätzung der Auswirkungen auf die Bevölkerung, die Lebensgrundlagen und die Wirtschaft, in Ausnahmesituationen ereignisbedingt vorrangig durchzuführende Transporte anordnen sowie koordinieren müssen.
Die Priorisierung von Transporten hat zum Ziel, gewisse Transporte gegenüber dem restlichen Verkehr einer erhöhten Priorität zuzuordnen. Dies kann es im Schienenverkehr oder auch auf der Strasse geben. So müssen bspw. Güter und Truppen der Armee in einer Ausnahmesituation ungehindert auf der Strasse verkehren und werden mit entsprechend Mitteln begleitet. Solche Massnahmen können insbesondere in einer Ausnahmesituation sowie bei der Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung angeordnet werden.
Vorrangige Transporte können sein: Evakuation von Personen und Nutztieren aus gefährdeten Zonen, Transport von Gütern in einer schweren Mangellage oder auch Priorisierung von Transportarten oder Transportkorridoren in einer Mangellage (bspw. Strommangellage).
Art. 20 Anordnung, Zweck
Vorrangige Transporte werden angeordnet, wo es der Schutz der Bevölkerung sowie die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen dies erfordern. Folgende Akteure können vorrangige Transporte anordnen:
Bst. a
Die mit Aufgaben des Bevölkerungsschutzes betrauten Stäbe und Organisationen von Bund und Kantonen (Führungsstäbe oder Führungsorgane) ordnen Transporte sowie weiterführende Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung oder zum Schutz der Lebensgrundlagen an, beispielsweise Evakuationstransporte.
Kantonale Führungsstäbe oder Führungsorgane erteilen einen Auftrag zur Durchführung eines Transports nach der Formel PPQQZD (Priorität, Produkt, Qualität, Quantität, Zeit, Dauer) über die Vertreter der Systemführerinnen (SBB, PostAuto AG) an ein konzessioniertes Personenbeförderungsunternehmen im öffentlichen Verkehr oder an ein Schienengütertransportunternehmen.
Kommt der Bundesstab Bevölkerungsschutz zum Einsatz, so koordiniert dieser den Einsatz der nationalen und internationalen Ressourcen.23 Dies erfolgt über das Ressourcenmanagement Bund mit einem Ressourcenbegehren an die Nationale Alarmzentrale.24
Der für die Auftragserteilung erforderliche Prozess wird, soweit dieser nicht schon besteht, im Rahmen von vorsorglichen Planungen im Hinblick auf Ausnahmesituationen gemeinsam von den Akteuren entwickelt.
Bst. b
Die mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Organisationen oder Unternehmen können vorrangige Transporte verlangen in Fällen schwerer Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag.
Organisationen oder Unternehmen, welche Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung wahrnehmen, beauftragen ein Schienengütertransportunternehmen mit der Ausführung eines Transports oder weiterführenden Massnahmen. Sie bestätigen die Dringlichkeit des Transports sowohl gegenüber dem Schienengütertransportunternehmen zu Handen der Schweizerischen Trassenvergabestelle und der Infrastrukturbetreiberinnen als auch gegenüber der Systemführerin im
23 Art. 4 Abs. 2 Bst. e der Verordnung über den Bundesstab Bevölkerungsschutz (VBSTB) 520.17
24 Art. 6 Abs1 Bst. f der Bevölkerungsschutzverordnung (BevSV) 520.12