Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 24 Seiten

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Im Auftrag des Leitungsorgans sorgt die Geschäftsstelle einerseits für die Koordination der vorsorglichen Planungen zwischen den zuständigen Stellen im Verkehr und andererseits für die Synchronisation deren Planungen mit den vorsorglichen Planungen der Bundesstellen.

Bst. c

Im Auftrag des Leitungsorgans unterstützt die Geschäftsstelle die Akteure des Verkehrs sowie weitere Stellen auf konzeptioneller Ebene beim Erarbeiten von vorsorglichen Planungen. Das Leitungsorgan kann dazu den Anstoss geben, steht als Wissenspool zur Verfügung und unterstützt bei der Koordination und Abstimmung der Konzepte, des Handlungsbedarfs und der Massnahmenplanung über alle Verkehrsträger und Verkehrsmittel hinweg. Der Schwerpunkt der Unterstützung liegt dabei bei Fragestellungen, die mehrere Verkehrsträger oder mehrere Akteure (insbesondere auf Bundesebene) betreffen.

Bst. d

Das Leitungsorgan ist Plattform für den Informationsaustausch, zwischen den einzelnen Mitgliedern des Leitungsorgans. Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, den Informationsbedarf der Akteure des Verkehrs bezüglich Prozessen und Organisation der einzelnen Akteure zu erkennen und diesen Informationsbedarf soweit möglich zu decken. Die Mitglieder des Leitungsorgans steuern ihrerseits relevante Informationen aus ihrem Bereich bei.

Art. 8 Aufgaben des Leitungsorgans in Ausnahmesituationen

Das im Leitungsorgan gebündelte Wissen soll in einer Ausnahmesituation genutzt werden. In einer Ausnahmesituation kann aus den Mitgliedern bspw. ein Fachstab Verkehr gebildet werden. Dieser bearbeitet spezifische Fragestellungen für den Verkehr. Ein Fachstab hat keine Entscheidungsbefugnis, sondern die Aufgabe, Varianten, Konzepte, künftige Entwicklungen, Gesetzes-, Verordnungstexte und Entscheidungen vorzubereiten.

Mit dem Einbezug des Leitungsorgans in Ausnahmesituationen wird sichergestellt, dass Problemstellungen im Verkehr vernetzt und in ihrer Ganzheit erfasst werden. Weiter stellt der Einbezug sicher, dass die Themen, welche den Verkehr betreffen, koordiniert und abgestimmt in die feder- oder ereignisführende Organisation (Departement, Bundesamt, Organ oder Stab) getragen werden.

Art. 9 Präsidium

Bst. a

Die Präsidentin, der Präsident führt das Leitungsorgan strategisch sowie fachlich. Damit wird sichergestellt, dass die Herausforderungen im Verkehr bezüglich der Vorbereitungen im Hinblick auf Ausnahmesituationen, als auch für die Bewältigung von Ausnahmesituationen stufengerecht diskutiert und Lösungen erarbeitet werden.

Bst. b

Die Präsidentin, der Präsident übermittelt dem UVEK in Form eines Tätigkeitsberichts jährlich eine Übersicht über die Aktivitäten beispielsweise die laufenden und abgeschlossenen Geschäfte des Leitungsorgans. Dabei werden auch zukünftige Herausforderungen in Form der identifizierten Gefahren und Bedrohungen benannt.

Bst. c

Die Präsidentin, der Präsident kann die Akteure des Verkehrs zur aktiven Unterstützung mit Zahlen, Daten und Fakten zur Aufgabenerfüllung des Leitungsorgans oder der Geschäftsstelle auffordern.