Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 24 Seiten

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Mit dieser Bestimmung wird die SBB als Systemführerin im Schienenverkehr nach Artikel 11 VKOVA verpflichtet, mittels Koordination zwischen den Beteiligten auf operativer Ebene dafür zu sorgen, dass Infrastrukturbetreiberinnen und Eisenbahnverkehrsunternehmen in einer Ausnahmesituation ihre Rechte wahrnehmen und ihren Pflichten nachkommen können. Insbesondere:

- die Massnahmen bezüglich der Verkehrsführung, der Fahrpläne, Schutzmassnahme sowie der verfügbaren Verkehrsmittel und der verfügbaren Transportkapazitäten im Schienenverkehr auf nationaler Ebene zu koordinieren;

- die Armee bei operativen Planungen zu unterstützen und das Vorgehen zu koordinieren;

- die Behörden und Organisationen in Ausnahmesituationen bei der Umsetzung der Planung für den Schienenverkehr zu unterstützen;

- ihre Aktivitäten für die Ereignisbewältigung in Ausnahmesituationen mit der PostAuto AG und mit den für die Führung der Ereignisbewältigung zuständigen Behörden und Organisationen zu koordinieren.

Mit dieser Bestimmung wird die PostAuto AG als Systemführerin nach Artikel 11 VKOVA für den öffentlichen, regionalen Personenverkehr (RPV) und den öffentlichen Ortsverkehr (OV) Bus, Tram, Schiff, Seilbahn verpflichtet:

- die Behörden und Organisationen auf deren Verlangen in Ausnahmesituationen bei der Umsetzung der Planungen für den RPV und den OV Bus, Tram, Schiff, Seilbahn zu unterstützen, insbesondere bei der Koordination der operativen Massnahmen auf kantonaler und interkantonaler Ebene zwischen den Transportunternehmen bezüglich der Verkehrsführung, der Fahrpläne, der verfügbaren Verkehrsmittel und der Transportkapazitäten;

- die Armee bei operativen Planungen zu unterstützen und das Vorgehen zu koordinieren;

- mittels Koordination zwischen allen Beteiligten auf operativer Ebene dafür zu sorgen, dass die konzessionierten Transportunternehmen im RPV und im OV Bus, Tram, Schiff, Seilbahn ihrer Betriebspflicht nach Artikel 14 PBG nachkommen können, damit der RPV und der OV Bus, Tram, Schiff, Seilbahn nicht zum Erliegen kommt;

- die Aktivitäten mit den SBB und mit den für die Führung der Ereignisbewältigung zuständigen Behörden und Organisationen zu koordinieren.

Mit dieser Bestimmung wird die Verkehrsmanagementzentrale des ASTRA als Systemführerin Individualverkehr und Nationalstrasseninfrastruktur nach Artikel 11 VKOVA verpflichtet, mittels Koordination zwischen den Beteiligten auf operativer Ebene eine grossräumige Verkehrslenkung für den nationalen Verkehr und den internationalen Transitverkehr sicherzustellen. Weiter sorgt sie dafür, dass die Nationalstrassen auch in einer Ausnahmesituation für den Individualverkehr verfügbar bleiben oder alternative Verkehrsachsen geöffnet werden. Folgende Aufgaben werden durch die VMZ wahrgenommen:

- Verkehrslenkung: lenkt den Verkehr bei Ereignisfällen oder Ausnahmesituationen aus oder um die Gefahrenzone in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen;

- Verkehrsleitung: steuert den Verkehrsfluss und stellt sicher, dass die Verkehrsachsen für die nötigen Transportleistungen frei zugänglich sind;

- Verkehrssteuerung: schliesst etwaige Zufahrten ins Schadensgebiet oder in militärische Sperrzonen;

- Verkehrsinformation: informiert die Verkehrsteilnehmer über entsprechende Massnahmen, Sperrungen oder Umfahrungen des Schadensgebiets.

In einer Ausnahmesituation aktivieren die betroffenen Systemführerinnen ihre Krisenorganisation. Zentral ist die reibungslose Aktivierung des Krisenstabs der Systemführerinnen zu Beginn einer Ausnahmesituation. Die Aktivierung erfolgt auf Grundlage von vorgängig definierten Szenarien und wird durch ein kontinuierliches Monitoring der Elektronischen Lagedarstellung (ELD) der Nationa-