Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

Damit die geplanten und getroffenen Vorbereitungsmassnahmen transparent sind und nachvollzogen werden können, müssen diese dokumentiert werden. Die Inhalte und die Detaillierung der Dokumentation orientiert sich an den Normen für das RM und BCM.

Art. 15 Aufsicht über die Vorbereitungsmassnahmen

Das BAV ist nach Artikel 10 EBG, Artikel 22 des Bundesgesetzes über Seilbahnen zur Personenbeförderung vom 23. Juni 2006 (SebG)21 und Artikel 10, Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (BSG)22 die Aufsichtsbehörde für den öffentlichen Land- und Schiffsverkehr. Diese Zuständigkeit verpflichtet das BAV, die zu beaufsichtigenden Unternehmen zu überwachen. Somit obliegt die Aufsicht über die Vorbereitungsmassnahmen dem BAV. Dies schliesst auch die Vorbereitungsmassnahmen der Systemführerinnen zur Koordination des Verkehrs mit ein.

Das BAV überprüft im Rahmen der Überwachung stichprobenartig mit Kernfragen, ob und wie auf der strategischen und operativen Ebene des Unternehmens Massnahmen geplant und vorbereitet werden. Dabei geht es vor allem um Fragen zum System für die Behandlung der wesentlichen Handlungsfelder: a) Sicherstellung des betriebsnotwendigen Personals und Bereitstellung der für den Betrieb notwendigen Mittel und b) Verpflichtung des betriebsnotwendigen Personals zur Arbeitsleistung. Die Vorbereitungsmassnahmen werden vom BAV inhaltlich nicht beurteilt. Dies ist Sache der Unternehmen zusammen mit den kantonalen und kommunalen Behörden im Liniennetz eines Unternehmens.

5. Abschnitt: Koordination des Verkehrs in Ausnahmesituationen

Dieser Abschnitt definiert die Rollenverteilung und Zuständigkeiten in einer Ausnahmesituation. Die Systemführerinnen führen auf Einsatzebene, erarbeiten Massnahmen und koordinieren diese mit den Transportunternehmen. Die zuständigen Bundesstellen übernehmen eine unterstützende Rolle und werden vor allem dort aktiv, wo politische Entscheidungen notwendig sind.

Art. 16 Aufgaben des Bundes

Für die operative Bewältigung einer Ausnahmesituation sind hauptsächlich die Kantone, die Systemführerinnen sowie die betroffenen Transportunternehmen zuständig. Die Bundesstellen unterstützen die einzelnen Akteure situativ.

Die Covid-19-Pandemie hat jedoch gezeigt, dass die Aufgaben der Systemführung nicht vollständig auf die Systemführerinnen übertragen werden können. Auch die betroffenen Stellen innerhalb der Bundesverwaltung haben Aufgaben in einer Ausnahmesituation wahrzunehmen. Sobald die Systemführerinnen SBB, PostAuto AG oder die VMZ des ASTRA im Einsatz stehen, müssen die entsprechenden Bundesämter (BAV und ASTRA) die Systemführerinnen aktiv unterstützen. Die Unterstützung umfasst beispielsweise die Klärung rechtlicher Fragen, die Ausarbeitung von Rahmenbedingungen, die Vertretung ihrer Anliegen im übergeordneten interdepartementalen Krisenstab, die Koordination mit ausländischen Stellen im Bereich grenzüberschreitender Verkehr, die Abweichung von gesetzlichen Vorgaben sowie die Durchsetzung von Massnahmen.

Art. 17 Aufgaben von VMZ, SBB AG und Postauto AG

Abs. 1

21 SR 743.01

22 SR 747.201