Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 24 Seiten

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len Alarmzentrale des Bundesamts für Bevölkerungsschutz sichergestellt. Dabei stimmen sich die Systemführerinnen mit den zuständigen Bundesämtern ab.

Die Führung des Systems durch die Notfall- und Krisenorganisation der Systemführerinnen endet mit der Bewältigung der Ausnahmesituation. Es ist nicht zielführend eine allfällige Rückkehr in eine (vollständig) «normale» Lage vorgängig zu definieren. Die Rückführung des Verkehrssystems in den Normalzustand soll in Absprache mit den zuständigen Bundesämtern erfolgen. Wichtig sind die Abstimmung und die Kommunikation des Beschlusses an die betroffenen Behörden und Unternehmen.

Abs. 2

Die Systemführerinnen haben in einer Ausnahmesituation eine Scharnierfunktion. Sie stellen den Informationsfluss zwischen den Akteuren des Verkehrs und den ereignisführenden Stellen von Kantonen und Bund sicher. Zentral sind dafür funktionierende Kommunikationswege, sowohl zu den operativen Akteuren als auch zu den ereignisführenden Stellen.

Abs. 3 und 4

Die Bereiche Schienennetz, Nationalstrassen sowie RPV und OV Bus, Tram, Schiff und Seilbahn sind in der Elektronischen Lagedarstellung ELD der NAZ abgebildet. Die drei Systemführerinnen sind in den Lageverbund der NAZ eingebunden. In einer Ausnahmesituation sind sie verpflichtet, in regelmässigen Abständen der NAZ ein aktualisiertes Lagebild zu übermitteln. Um diesen Prozess sicherzustellen müssen die Systemführerinnen laufend durch die in ihrem Teilbereich tätigen Transportunternehmen über die Lage informiert werden. Die Systemführerinnen melden Veränderungen der Lage in ihren Teilbereichen an die NAZ.

Art. 18 Weisungsbefugnis der SBB AG und der Postauto AG

Abs. 1

Zur Bewältigung einer Ausnahmesituation sind die Systemführerinnen SBB und PostAuto AG nach Rücksprache mit dem BAV befugt, Weisungen gegenüber Transportunternehmen in ihrem Teilbereich bezüglich Betrieb, Fahrplan und Kundeninformation zu erlassen. Weiter sind die Systemführerinnen, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Organisationen, auch für die externe Kommunikation bspw. Medienanfragen etc. zuständig. Im Falle von Fahrplananpassungen sowie einer Änderung der Trassenzuteilung ist die Trassenvergabestelle in den Prozess mit einzubeziehen.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. f des Verantwortlichkeitsgesetztes (VG) ist für die Systemführerinnen die Staatshaftung anwendbar, da diese unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.

Abs. 2

Das Bundesamt für Verkehr ist bei Differenzen zwischen den Systemführerinnen befugt, Entscheide zu treffen und diese auch per Verfügung durchzusetzen. Dies geschieht jedoch immer in Rücksprache mit den jeweiligen Systemführerinnen. Gestützt auf Artikel 12 EBG ist das BAV befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen eines Eisenbahnunternehmens aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie wichtige Landesinteressen verletzen. Bei Art. 18 VKOVA handelt es sich um eine Konkretisierung dieser gesetzlichen Befugnis auf Verordnungsstufe zugunsten von wichtigen Landesinteressen.

6. Abschnitt: Vorrangige Transporte in Ausnahmesituationen