Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 24 Seiten
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Schienenverkehr (SBB). Das beauftragte Unternehmen beantragt für die Durchführung des Transports bei der Trassenvergabestelle bzw. den Infrastrukturbetreiberinnen eine Trasse und führt den Transport aus.
Der für die Auftragserteilung erforderliche Prozess wird, soweit dieser nicht schon besteht, im Rahmen von vorsorglichen Planungen im Hinblick auf Ausnahmesituationen gemeinsam von den Akteuren entwickelt.
Bst. c
Die Armee ordnet Transporte an, die zur subsidiären Unterstützung der zivilen Behörden erforderlich sind oder Transporte, die zur Abwehr eines militärischen Angriffs nötig sind.
Die Armee beauftragt ein Schienengütertransportunternehmen oder ein konzessioniertes Personenbeförderungsunternehmen im öffentlichen Verkehr mit der Ausführung eines Transports. Sie bestätigt die Dringlichkeit des Transports sowohl gegenüber den Unternehmen zu Handen der Trassenvergabestelle und der Infrastrukturbetreiberinnen als auch gegenüber den Systemführerinnen. Eisenbahnverkehrsunternehmen beantragen für die Durchführung des Transports bei der Trassenvergabestelle bzw. den Infrastrukturbetreiberinnen eine Trasse und führen die Transporte aus.
Der für die Auftragserteilung erforderliche Prozess wird, soweit dieser nicht schon besteht, im Rahmen von vorsorglichen Planungen im Hinblick auf Ausnahmesituationen gemeinsam von den Akteuren entwickelt.
Art. 21 Befreiung
Unternehmen nach Art. 2, die in Ausnahmesituationen nach Art. 4 nachweislich keine vorrangigen Transporte zum Schutz der Bevölkerung oder der Lebensgrundlagen oder zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen durchführen müssen, können sich von der Pflicht zur Durchführung vorrangiger Transporte vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) befreien lassen.
Unternehmen, die sich befreien lassen möchten, gelangen mit einem Gesuch an das Departement UVEK. Das Gesuch hat einen Antrag zu enthalten sowie den Nachweis von den kantonalen Behörden und Organisationen für Bevölkerungsschutz, Innere Sicherheit und Volkswirtschaft auf dem Streckennetz des Unternehmens, dass das Unternehmen in Ausnahmesituationen keine vorrangigen Transporte zum Schutz der Bevölkerung oder der Lebensgrundlagen oder Transporte zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen durchführen muss.
Art. 22 Koordination
Die SBB, die PostAuto AG sowie die Verkehrsmanagementzentrale des ASTRA als Systemführerinnen sind als koordinierende Stellen im Falle von vorrangigen Transporten vorgesehen. Sie stellen mittels Koordination zwischen allen Beteiligten sicher, dass die Durchführung von vorrangigen Transporten oder weiterführenden Massnahmen durch die Personenbeförderungsunternehmen sowie die konzessionierten Transportunternehmen im RPV und im OV Bus, Tram, Schiff, Seilbahn sichergestellt wird. Vorrangige Transporte auf der Schiene müssen mit der Trassenvergabestelle abgesprochen werden. Die Trassenvergabestelle ist für die diskriminierungsfreie Trassenzuteilung auch in einer Ausnahmesituation zuständig.
Art. 23 Prioritäten
Abs. 1