Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/24: Verordnung über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (VKOVA) · 24 Seiten
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«Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass Unternehmen bei besonderen betrieblichen Schwierigkeiten vorübergehend von diesen Pflichten befreit werden.»;
g. Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Zulassung als Strassentransportunternehmen
(STUG)10
«Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften»;
h. Artikel 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG)11
«Die Unternehmen sind in besonderen und ausserordentlichen Lagen verpflichtet, Transporte zugunsten von Bund und Kantonen vorrangig durchzuführen. Zu diesem Zweck kann der Bundesrat die Betriebs-, Transport-, Tarif- und Fahrplanpflicht aufheben.».
Die Verordnung ist somit eine Ausführungsbestimmung des Bundesrates über die Koordination des Verkehrs zur Bewältigung von Ausnahmesituationen sowie der Anordnung vorrangiger Transporte.
10 SR 744.10
11 SR 745.1