Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 26 Seiten

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2 Ausgangslage

2.1 Begriff des Stalkings

Der Begriff Stalking ist dem englischen Jagdjargon entnommen.12 In der deutschen Rechtssprache sind auch «Nachstellung»13 bzw. «beharrliche Verfolgung»14 gebräuchlich. Er beschreibt ein soziales Phänomen, für das es aus wissenschaftlicher und rechtlicher Sicht keine einheitliche Definition gibt.15

Mit der Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates vom 11. Mai 201116 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) wurde jedoch auch für das schweizerische Recht die Definition in dessen Artikel 34 verbindlich: Danach ist Stalking das vorsätzliche Verhalten, das aus wiederholten Bedrohungen einer anderen Person besteht, die dazu führen, dass diese um ihre Sicherheit fürchtet. Massgebend zur Erfüllung der Definition ist somit das Gesamtverhalten einer Person, deren einzelne Handlungen für sich alleine betrachtet durchaus sozialadäquat sein können, durch ihre Intensität oder Wiederholung auf das Opfer jedoch bedrohlich wirken und Furcht hervorrufen können. Als wesentliche Elemente des Stalkings können nach der obgenannten Definition die folgenden gelten: Wiederholtes bedrohendes Verhalten, Auslösung von Angst beim Opfer und Vorsatz bezüglich dieser Elemente.17

Das Spektrum möglicher Handlungen ist sehr breit. Es gibt keine Verhaltensweise, die bei Stalking immer vorkommt.18 Stalking reicht vom Suchen von Kontakt und persönlicher Nähe (z.B. häufige Telefonanrufe, SMS, E-Mails oder Geschenke) über Auflauern, Beobachten, Verfolgen, Eindringen in die Wohnung, Ausspionieren, Handeln im Namen des Opfers (z.B. Bestellung von Waren), Ehrverletzungen und Einschüchterungen (z.B. Beschädigung von Eigentum, Gewalt gegenüber Haustieren oder Suizidandrohung) bis hin zu Zwang und Gewalt. Zum Teil werden auch Personen aus dem Umfeld des Opfers mit einbezogen.19 Verbindendes Element ist lediglich, dass diese einzelnen Handlungen in der einen oder anderen Art wiederholt werden und das Opfer erkennbar bedrängt bzw. bedroht wird. Stalking wird zudem als dynamischer Prozess bezeichnet: Das Vorgehen der stalkenden Person verändert sich im Laufe der Zeit. Stalking kann mit tätlichen körperlichen oder sexuellen Übergriffen oder im Extremfall sogar mit der Tötung des Opfers enden. Auch die Motive der stalkenden Person können unterschiedlich sein; sie lassen sich aber grob in die beiden Kategorien Beziehungssuche oder Rachesuche einteilen. Mit Blick auf diese unterschiedlichen Methoden und Motive spricht man von der Heterogenität des Stalkings.20

Für das Stalking, das aus der Summe von Einzelhandlungen besteht, die für sich alleine genommen sozialadäquat sind und nicht unter die geltenden Tatbestände fallen,

12Im englischen Jagdjargon bedeutet Stalking «anpirschen, anschleichen»: Informations-

blatt Stalking EBG, S. 3.

13Art. 28b ZGB, § 238 D-StGB, deutsche Übersetzung von Art. 34 Istanbul-Konvention.

14§ 107a Ö-StGB

15Egger/Jäggi/Guggenbühl, S. 4 f.

16 SR 0.311.35

17 Bericht BJ Stalking, Ziff. 3.

18 Egger/Jäggi/Guggenbühl, S. 4.

19 Egger/Jäggi/Guggenbühl, S. 7.

20 Informationsblatt Stalking EBG, S. 4 und 5; Bericht BJ Stalking, Ziff. 3.