Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 26 Seiten
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folg, Kausalzusammenhang und auch die Abgrenzung zwischen versuchtem und vollendetem Delikt nicht hinreichend begründbar und in hohem Mass vom Ermessen der urteilenden Instanz abhängig.45
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Handlungsbedarf und Ziele
Obwohl Stalking kein neues Phänomen ist, kommt ihm heute aufgrund des technologischen Fortschritts und des Bedeutungszuwachses von IKT eine neue Dimension zu.46 Das StGB kennt bislang keinen expliziten Tatbestand zum Stalking. Stalking schränkt Betroffene in ihrer Freiheit und individuellen Lebensgestaltung ein und kann zu psychischen, sozialen und wirtschaftlichen Schäden führen.47 Die Kommission ist der Ansicht, dass das geltende Recht für eine Ahndung von Stalking unzureichend ist. Sie verfolgt mit der Kommissionsinitiative das Ziel, durch ausdrückliche Strafbarerklärung des Stalkings das strafrechtliche Instrumentarium zu verstärken und den Schutz der Opfer zu verbessern. Zu diesem Zweck sollen das Strafrecht und das Militärstrafrecht angepasst werden; die nachfolgenden Ausführungen gelten auch für das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192748 (MStG).
3.2 Die vorgeschlagene Neuregelung
3.2.1 Einführung einer eigenständigen Strafnorm
Möglichkeiten der Umsetzung der Kommissionsinitiative
Die Kommissionsinitiative verlangt eine kumulative Ergänzung des Drohungs- und Nötigungstatbestandes. Dies scheint der Kommission entgegen dem Wortlaut der Kommissionsinitiative nicht zielführend. Dasselbe Verhalten in verschiedenen Tatbeständen für strafbar zu erklären, scheint nicht angebracht. Zudem konsumiert eine Nötigung nach Artikel 181 StGB eine Drohung nach Artikel 180 StGB:49 Zielt die Täterin oder der Täter darauf, das Opfer mit einer schweren Drohung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden zu nötigen, wird diese oder dieser nach Artikel 181 StGB bestraft.50 Dasselbe müsste für eine neue Tatvariante zum Stalking gelten: Eine (auch nur versuchte) Nötigung durch Stalking würde auch eine Drohung durch Stalking beinhalten. Von der Umsetzung dieser Möglichkeit soll daher abgesehen werden.
In Frage käme aber, Stalking alternativ im Tatbestand der Drohung oder in jenem der Nötigung für strafbar zu erklären. Die Kommission hat sich jedoch im Zuge der Arbeiten dafür entschieden, auch auf diese Umsetzungsvarianten zu verzichten, da sich mit der Ergänzung der bestehenden Strafnormen diverse Abgrenzungsfragen innerhalb der Tatbestände ergeben hätten. Zudem erscheint es ihr auch aus rechtspolitischen Überlegungen angezeigt, das Stalking als eigenständige Strafnorm zu konzipieren.
45 Umfassend Gurt, N 151 ff.
46 Zimmerlin, S. 4 f.
47 Schwarzenegger/Gurt, S. 4.
48 SR 321.0
49 BGE 99 IV 212, E. 1b); Donatsch, S. 438; Delnon/Rüdy, BSK II StGB, Art. 181 N 68.
50 BGE 99 IV 212, E. 1b); Delnon/Rüdy, BSK II StGB, Art. 180 N 45 und 32.