Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 26 Seiten

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ist der Begriff «weiches Stalking» gebräuchlich.21 Beispiele sind das Beschenken, Anrufen oder die physische Kontaktaufnahme. Weil jedoch auch «weiches Stalking» für das Opfer massive Auswirkungen haben kann, soll dieser Begriff hier nicht verwendet werden.

Die Kommissionsinitiative nimmt in der Begründung Bezug auf das sogenannte Cyberstalking. Dieser Begriff bezeichnet Stalking unter Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT),22 etwa durch E-Mails, soziale Netzwerke oder bestimmte Apps. Damit von Cyberstalking gesprochen werden kann, muss das Verhalten dieselben Merkmale erfüllen wie «Offline-Stalking».23 Es kann in der massenhaften Zusendung von Nachrichten, in der Veröffentlichung unerwünschter Beiträge in sozialen Netzwerken, im Blockieren der Mailbox durch Überfluten mit Nachrichten (Mail-Bombing), im Ausspionieren über im Internet verfügbare Informationen oder in der Veröffentlichung von Webseiten mit Bildern und persönlichen Daten des Opfers bestehen. Die Hemmschwelle, Cyberhandlungen zu begehen, ist oftmals niedriger als bei realen Handlungen. Denn der Aufwand, dem Opfer elektronische Nachrichten zuzusenden, ist gering und zu jedem Zeitpunkt und über beliebige Distanz möglich.24 Die Daten, die man im Internet und insbesondere auf sozialen Netzwerken zur Verfügung stellt, erlauben es der stalkenden Person, ihr Opfer heimlich zu verfolgen. Die stalkende Person kann seine Adresse und Lebensgewohnheiten ausfindig machen und es so auch «real» verfolgen.25 Cyberstalking wird oftmals als eine von vielen Stalking-Methoden eingesetzt; reales Stalking und Online-Stalking überschneiden sich häufig.26

2.2 Stalking im geltenden Recht

Das geltende Bundesrecht27 sieht bereits heute diverse Instrumente vor, um von Stalking betroffene Personen zu schützen und verschiedene Stalkinghandlungen zu bestrafen.

2.2.1 Instrumente des Zivilrechts

Im Rahmen des Schutzes der Persönlichkeit ermöglichen die Artikel 28b f. ZGB, sich gegen eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der physischen, psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität durch Stalking zu schützen. Diese Bestimmungen sind unabhängig der persönlichen Opfer-Täter-Beziehung anwendbar.

21 BBl 2017 7307 Ziff. 1.3.4; Bericht BJ Stalking, Ziff. 3 und 4.2.3.

22 Der Begriff IKT steht im weiteren Sinne für jegliche Kommunikationsanwendung, darunter Radio, Fernsehen, Handys, Smartphones, Hardware und Software für Computer und Netzwerke, Satellitensysteme, sowie für die verschiedenen Dienstleistungen und Anwendungen, die damit verbunden sind: abrufbar unter: www.wikipedia.org > IKT (Stand: 28.02.2023).

23 Egger/Jäggi/Guggenbühl, S. 7.

24 Broschüre Cyberstalking Bern, S. 4.

25 Postulatsbericht 11.3912, S. 38.

26 Egger/Jäggi/Guggenbühl, S. 65, mit Hinweisen.

27 Auch in den von gewissen Kantonen geschaffenen Gewaltschutzgesetzen finden sich Massnahmen gegen Stalking, die Opfern zum Teil einfachen Zugang zu Schutzmassnahmen verschaffen.