Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 26 Seiten
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hat am 5. Dezember 2022 anstelle von Artikel 197a E-StGB einstimmig eine Strafnorm beschlossen, die unter den strafbaren Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich figuriert und auch anderweitig kompromittierende Inhalte betrifft (Art. 179undeciesE-StGB).40 Am 7. März 2023 hat der Ständerat einstimmig an Artikel 197a E-StGB festgehalten. Die Vorlage befindet sich weiterhin im Differenzbereinigungsverfahren.
2.2.3 Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Das Bundesgericht hat in jüngerer Zeit eine Rechtsprechung zur Nötigung durch Stalking (Art. 181 StGB) entwickelt und inzwischen in reicher Rechtsprechung bestätigt.41 Dabei nahm es explizit auf das Fehlen eines entsprechenden Tatbestandes in der Schweiz Bezug, «der das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellt».42 Es verwies dabei auf die Motion Fiala 08.3495 «Stalking» vom 18. September 2008, die verlangte, einen entsprechenden Tatbestand einzuführen und im Ständerat scheiterte – jedoch nicht, da Stalking nicht als strafwürdig erachtet wurde, sondern, da Stände- und Bundesrat der Ansicht waren, dass die beim Stalking typischen Verhaltensweisen durch andere Tatbestände ausreichend abgedeckt seien.43
Das Bundesgericht führte aus, zwar seien im Gegensatz zu Stalkingstrafnormen in ausländischen Rechtsordnungen bei der Nötigung nach Artikel 181 StGB die einzelnen Tathandlungen zu beurteilen, und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person. Jedoch seien die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen: «Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt.»44
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts wird hinsichtlich der Auslegung des Nötigungsmittels «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit» und insbesondere hinsichtlich der Begründung des Nötigungserfolgs teilweise auch kritisiert. Denn ob der Erfolg gegeben ist, müsste eigentlich aufgrund einer Handlung feststehen, was aber der Charakteristik des Stalkings entgegensteht, bei dem mehrere Handlungen erst durch ihre Kumulation zu Stalking werden. Deshalb muss sich das Bundesgericht eines Kunstgriffs bedienen. Dabei ergibt sich nicht klar, ab wann niederschwelliges Stalking zur Nötigung wird und der Erfolg gegeben ist. Mit anderen Worten sind Er-
40 AB 2022 S 499 ff.; 2022 N 2144
41 BGE 129 IV 262, bestätigt in BGE 141 IV 437 sowie in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_1428/2016 vom 03.10.2017; 6B_160/2017 und 6B_161/2017 vom 13.12.2017; 6B_568/2019 vom 17.09.2019; 6B_559/2020 vom 23.09.2020; 6B_727/2021 vom 22.04.2022; 6B_191/2022 vom 21.09.2022 und 6B_122/2021 vom 05.12.2022.
42 BGE 141 IV 437, E. 3.2.2 mit Verweis auf Kinzig, S. 1 ff.
43 BGE 141 IV 437, E. 3.2.2 mit Verweis auf die Auffassung des Ständerates und des Bundesrates, AB 2010 S 869 f. und die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 08.3495 Fiala «Stalking» vom 19.11.2008.
44 BGE 141 IV 437, E. 3.2 in Bestätigung von BGE 129 IV 262, E. 2.4 f.