Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 26 Seiten
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dem Täter aber in der Regel um eine Herabsetzung bzw. Erniedrigung und Ausgrenzung des Opfers.63 Damit unterscheidet es sich in der Motivationslage vom Stalking, bei dem es oftmals um Beziehungssuche und die Herstellung von Nähe zum Opfer geht.64 Beim Stalking aus Rache dürfte die Motivationslage aber jener beim Mobbing deutlich mehr entsprechen: In beiden Fällen ist die Täterin oder der Täter vom Bedürfnis nach Ausübung von Macht über das Opfer getrieben.65
3.4 Lösungsansätze zur Rechtsdurchsetzung bei Cyberstalking
Wie aus der Begründung der Kommissionsinitiative hervorgeht, zielt diese auch darauf ab, Lösungsansätze in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung bei Cyberstalking zu finden.
3.4.1 Darstellung der Problematik
Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Taten, die über IKT begangen werden, ergeben sich besondere Schwierigkeiten: Oftmals handelt die Täterschaft über Plattformen, die keinen Sitz in der Schweiz haben und ihre Daten im Ausland speichern.66 Für den Nachweis des Sachverhalts sind die Strafverfolgungsbehörden aber auf diese Daten als Beweismittel angewiesen. Wurde die Tat von einer anonymen Täterschaft begangen, scheitert es schon am ersten und entscheidenden Ermittlungsschritt, der Identifikation der Täterschaft.
Diesfalls ist es den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden aufgrund völkerrechtlicher Prinzipien, insbesondere der Souveränität der Staaten, nicht möglich, die Daten direkt herauszuverlangen oder zu beschlagnahmen. Aus dem Territorialitätsprinzip folgt, dass Beweismittel von schweizerischen Behörden grundsätzlich nur erhoben werden dürfen, wenn sie sich im Inland befinden (Art. 1 und 54 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198167[IRSG] und Art. 3 StGB). So können beispielsweise im Rahmen einer Hausdurchsuchung Daten herausverlangt (Art. 265, vgl. auch 246 StPO), die IT-Systeme von Privaten durchsucht (Art. 246 StPO) oder Daten bzw. Datenträger beschlagnahmt werden (Art. 263 ff. StPO). Diese Zwangsmassnahmen greifen aber nur gegenüber der Inhaberin bzw. dem Inhaber der Daten, denen die Herrschaftsmöglichkeit über die verlangten Daten zukommt; andernfalls fehlt es an der prozessualen Mitwirkungspflicht. Bei schweizerischen Niederlassungen von Google und Facebook/Meta ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht der Fall, da sie die Dienste lediglich vermarkten, nicht aber betreiben.68 Wer über einen Internetzugang im Inland einen Dienst nutzt, der von einem ausländischen Unternehmen angeboten wird, handelt nach der Rechtsprechung des
63 Postulatsbericht 21.3969, S. 11.
64 Gurt, N 72. Die Autorin hebt auch hervor, dass Stalking fast ausschliesslich von einer Tatperson verübt wird, während der Täterkreis bei Mobbing gewöhnlich aus mehreren Personen besteht, die sich zu einem sog. Mob zusammenschliessen. Dazu auch Postulatsbericht 21.3969, S. 31 f.
65 Gurt, N 72; Hilt et al., S. 24 und 28; Marcum/Higgins/Ricketts, S. 49.
66 Die meisten in der Schweiz stark genutzten Plattformen haben ihren Sitz im Ausland: Postulatsbericht 21.3969, S. 35 f.
67 SR 351.1
68 BGE 143 IV 21, E. 3.3 und 3.4, und Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2016 vom 16.11.2016, E. 3.