Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 26 Seiten

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am Arbeitsplatz oder an anderen Orten. Unter Verfolgen nach weitem Begriffsverständnis fällt zudem das Beobachten oder Ausspionieren des Opfers.

- Unter Belästigen fallen etwa Geschenke, das Suchen nach Kontakt über Tele-

fonanrufe, Briefe, E-Mails, Nachrichten oder Belästigungen über soziale Netzwerke. Die Belästigung muss dabei nicht sexuell konnotiert sein (Art. 198 StGB).

- Bedrohen erfasst Verhaltensweisen, die dem Opfer Angst einjagen bzw. einen

Nachteil in Aussicht stellen sollen. Einschüchterungen, Tätlichkeiten, aber auch das Eindringen in die Wohnung, die Beschädigung von Eigentum oder Gewalt gegen Tiere können bedrohlichen Charakter aufweisen. Es geht hier primär um rachesuchendes Stalking.

Während das Verfolgen auf das Täterverhalten abstellt, scheinen die Begriffe Belästigen und Bedrohen opferorientiert.77 Wie bei den Tathandlungen der «schweren Drohung» und «Androhung ernstlicher Nachteile» in Artikel 180 Absatz 1 und 181 StGB ist hier eine Objektivierung vorzunehmen, wonach das Verhalten auch auf eine besonnene bzw. verständige Person in derselben Lage entsprechend wirken muss.78

Zur gesetzlichen Umschreibung der Wiederholung von Einzelhandlungen wählt Vanoli den Begriff «andauernd»,79 Schwarzenegger/Gurt dagegen «mehrmalig»,80 Gurt auch «beharrlich»81. Wie § 107a Ö-StGB verwendete auch § 238 D-StGB ursprünglich «beharrlich». Da die Unbestimmtheit dieses Tatbestandsmerkmals aber in der Praxis Probleme bei der Subsumtion bereitete, wurde es in «wiederholt» abgeändert (Ziff. 3.2.1).

Verschiedene bestehende Tatbestände des StGB nehmen Bezug auf eine Handlungsmehrheit: So findet sich der Begriff der «fortgesetzt» bei der Erpressung (Qualifikationsgrund der fortgesetzten Tatbegehung, Art. 156 Ziff. 2 StGB), dem Diebstahl und Raub (Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit: Zusammenschluss zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl, Art. 139 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Bei der Erpressung genügen dabei nach der Mehrheit der Lehre bereits zwei Fälle, wobei sich die erforderliche Schwere der Tat auch aufgrund anderer Umstände ergeben muss.82 Tätlichkeiten werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie wiederholt an Personen unter der Obhut oder Sorge der Täterin oder des Täters bzw. in einer Paarbeziehung begangen werden (Art. 126 Abs. 2 StGB). Die Botschaft geht hier von Schlägen aus, die sehr zahlreich und systematisch verabreicht werden, und sei es auch nur während weniger Stunden oder Tage.83 Entsprechend genügen gemäss den meisten Autoren zwei selbständige Vorfälle nicht, vielmehr ist eine mehrmalige Wiederholung vorauszusetzen.84

77 Gurt, N 479.

78 Delnon/Rüdy, BSK II StGB, Art. 180 N 19 und Art. 181 N 34.

79 Vanoli, N 361 ff.

80 Schwarzenegger/Gurt, S. 27; auch Gurt, N 478 (Vorschlag I)

81 Gurt, N 483 (Vorschlag II).

82 Weissenberger, BSK II StGB, Art. 156 N 40; Dupuis et al., Art. 156 N 32; a.A. Trechsel/Crameri, PK StGB, Art. 156 N 14.

83 BBl 1985 II 1009 Ziff. 213.5.

84 Für das Genügen zwei selbständiger Vorfälle: Trechsel/Geth, PK StGB, Art. 126 N 8; für eine mehrmalige Wiederholung: Donatsch, 63; Stratenwerth/Bommer, § 3 N 58; Roth/Keshelava, BSK I StGB, Art. 126 N 9; wohl auch Urteil des Bundesgerichts 6S.273/2004, E. 2 vom 24.09.2004.