Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 26 Seiten

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Eigenständige Strafnorm

Die eigenständige Strafnorm soll als spezielle Regelung den Artikeln 180 oder 181 StGB vorgehen (Ziff. 3.2.2). Dabei kann die generell-abstrakte Formulierung dem als strafwürdig erachteten Verhalten angepasst werden, ohne dass sie sich in einen bestehenden Tatbestand einfügen muss. So kann insbesondere eine auf den vorausgesetzten Erfolg zugeschnittene Rechtsprechung entwickelt werden. Von einem eigenständigen Tatbestand würde zudem wohl die grösste symbolische Wirkung ausgehen.

Ausführungen zum ausländischen Recht

Die Umschreibung des strafbaren Verhaltens und des vorausgesetzten Erfolgs wirft auch einige Probleme auf. Diese ergeben sich mithin daraus, dass die Definition des Stalkings darauf abstellt, wie das Opfer das Verhalten empfindet. Es ist davon auszugehen, dass die Anwendung des Tatbestands (wie dies auch bei der Subsumtion des Stalkings unter die Nötigung der Fall ist) die Praxis vor einige Herausforderungen stellen wird.

Dies zeigen auch die Erfahrungen in Deutschland: § 238 D-StGB setzte bei seinem Inkrafttreten im Jahr 2007 als Erfolg eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers voraus. Dies wurde kritisiert, da die Strafbarkeit somit von der Frustrationstoleranz des Opfers abhängig sei. Es dürfe nicht sein, dass das Opfer beispielsweise umziehen müsse, damit sein Stalker strafrechtlich belangt werden könne. Die Hürden der Strafbarkeit wurden als zu hoch angesehen. So wurden denn auch viele Anzeigen eingereicht, doch konnten nur wenige Täterinnen und Täter zur Rechenschaft gezogen werden.51 Der Tatbestand wurde daher per 2017 revidiert. Seither genügt es, dass die Tat geeignet ist, die Lebensgestaltung einer Person schwerwiegend zu beeinträchtigen, selbst wenn das Opfer dem Druck nicht nachgibt. Auch der Tatbestand des österreichischen Rechts (§ 107a Ö-StGB) stellt auf die Eignung zur unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensführung ab. Trotz der Änderung stand die deutsche Strafverfolgungspraxis bei der Subsumtion noch immer vor Problemen, die sich aufgrund unbestimmter Tatbestandsmerkmale ergaben. Der Tatbestand wurde daher mit einer weiteren Revision ausgeweitet.52 Nach der heutigen Fassung, die am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten ist, genügt statt einer schwerwiegenden eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung; zudem ist nicht mehr beharrliches, sondern lediglich wiederholtes Nachstellen verlangt.

Die Lehre spricht sich bezüglich der ausdrücklichen Strafbarerklärung des Stalkings denn auch eher für eine Ergänzung bestehender Straftatbestände aus. Dies aber insbesondere mit Blick darauf, dass der Schutz im deutschen und österreichischen Recht auf das Vorfeld der Gefährdung verschoben wurde, was gerade bei der Zusammenfassung isoliert betrachtet sozialadäquater Handlungen für das schweizerische Recht

51 Kinzig, S. 1, 5 und 6 ff.; Kuhlen, S. 94: Die Statistiken zum alten Recht belegen, dass nur in 1,9% der angezeigten Fälle eine Verurteilung erfolgte.

52 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings vom 24.03.2021, S. 1; Pressemitteilung vom 24.03.2021, Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur effektiveren Bekämpfung von Stalking, abrufbar unter: www.bmj.de > Presse > Pressemitteilungen > Archiv Pressemitteilungen (Stand: 28.02.2023). Die Vorlage enthielt zudem eine Ergänzung, um digitales Stalking im Netz und über Apps erfassen, die dem schweizerischen Tatbestand zum Identitätsmissbrauch (Art. 179decies nStGB).