Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 26 Seiten

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1.2 Arbeiten der Kommission

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (nachfolgend: die Kommission) hat die Frage eines spezifischen Stalkingtatbestandes an ihrer Sitzung vom 30. August 2018 anlässlich der Beratung der Vorlage zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen eingehend diskutiert. Im Interesse einer raschen Behandlung der Vorlage hat sie jedoch darauf verzichtet, ihrem Rat bereits einen entsprechenden Antrag für die laufende Beratung zu unterbreiten. Sie hat stattdessen der Verwaltung den Auftrag erteilt, ihr einen Bericht dazu vorzulegen.9

An ihrer Sitzung vom 3. Mai 2019 hat sich die Kommission schliesslich mit 16 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung für die vorliegende Kommissionsinitiative ausgesprochen. Gestützt auf den Bericht des Bundesamtes für Justiz (BJ) zur Frage der Kodifizierung eines Straftatbestands «Stalking» vom 12. April 201910 entschied sie, bestehende Straftatbestände wie etwa Drohung oder Nötigung derart zu ergänzen, dass sie von ihrem Wortlaut her das als Stalking bezeichnete Verhalten wie etwa das mehrfache Belästigen, das Auflauern oder das beharrliche Nachstellen explizit miteinschliessen. Die ständerätliche Schwesterkommission stimmte dem Anliegen an ihrer Sitzung vom 29. Oktober 2019 mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. In der Folge hat sich die Kommission an diversen Sitzungen zunächst mit der Gesetzgebung im Bereich der Strafrahmen (Vorlage zur Harmonisierung der Strafrahmen11) sowie mit den Revisionsarbeiten im Bereich des Sexualstrafrechts (Entwurf 3 der Vorlage) befasst und es abgelehnt, die Frage der Umsetzung der vorliegenden Kommissionsinitiative im Rahmen dieser Vorlagen zu prüfen. An ihrer Sitzung vom 11. November 2022 hat sie die Verwaltung (BJ) und das Sekretariat mit der Erarbeitung eines Vorentwurfs und eines begleitenden Berichts beauftragt.

An ihrer Sitzung vom 27. April 2023 hat die Kommission drei Varianten diskutiert: Die Ergänzung des Drohungstatbestandes (Art. 180 Abs. 1 StGB), die Ergänzung des Nötigungstatbestandes (Art. 181 StGB) und die Einführung einer eigenständigen Strafnorm zum Stalking (Art. 181b VE-StGB).

Sie hat sich mit 13 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung dafür ausgesprochen, ausschliesslich zur Variante einer eigenständigen Strafnorm eine Vernehmlassung durchzuführen. Den entsprechenden Vorentwurf hat die Kommission in der Gesamtabstimmung mit 22 zu 0 Stimmen angenommen.

9 Vgl. Medienmitteilung der Kommission vom 31.08.2018, abrufbar unter: www.parlament.ch > Organe > Sachbereichskommissionen > Kommissionen für Rechtsfragen > Medienmitteilungen RK-N (Stand: 28.02.2023).

10 Bericht BJ Stalking.

11 18.043, Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht.