Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 26 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

Das Bundesgericht setzt für die Erfüllung des Nötigungstatbestandes im Leitentscheid zum Stalking eine Vielzahl von Belästigungen während längerer Zeit voraus.85 Tatbestandsmässig sollten nicht schon nur zweimalige Handlungen sein; vielmehr sollten wiederholte Handlungen während einer gewissen Zeitspanne verlangt werden, die auch von einer Hartnäckigkeit der Täterin oder des Täters zeugen.86 Dem scheint der Begriff «beharrlich» am besten Ausdruck verleihen zu können.

Da es um wiederholte Handlungen geht, die isoliert betrachtet oftmals sozialadäquat sind und erst durch ihre Kumulation als strafwürdig erscheinen, bedingt die strafrechtliche Erfassung des Stalkings eine Formulierung als tatbestandliche Handlungseinheit. Dabei setzt das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraus,87 deren Begehung eine strafbare Handlung verwirklicht. Damit fiele eine Bestrafung wegen mehrfacher Tatbegehung wie gemäss heutiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Nötigung durch Stalking und eine Erhöhung der Strafe nach den Konkurrenzregeln (Art. 49 Abs. 1 StGB) ausser Betracht. Diese Praxis wurde denn auch kritisiert, da das fragliche Verhalten eben erst in Kumulation Strafwürdigkeit begründet und nicht mehrfach begangen wird.88

Erfolg

Die Tathandlung muss den Erfolg bewirken. Der Täterin oder dem Täter geht es beim Stalking darum, das Opfer zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden zu veranlassen. Da Opfer muss sich mit anderen Worten mindestens teilweise nach dem Willen der Täterin oder des Täters verhalten haben. Dies entspricht der Auffassung, dass das Verhalten beim Stalking nie Selbstzweck ist,89 sondern zu einer bestimmten Einschränkung der Handlungsfreiheit führen soll. Dem Stalking immanent ist aber auch, dass das Opfer in einem weiteren Sinne in seiner Lebensgestaltungsfreiheit beeinflusst wird, das Stalking einen eigentlichen «Psychoterror» bewirkt und insofern das Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. Dies umschreibt der deutsche bzw. österreichische Tatbestand (nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung bzw. unzumutbare Beeinträchtigung der Lebensführung) treffend. Die Verwendung des Begriffs «beeinträchtigen» könnte aber bezüglich des Vorsatzes zu einer Strafbarkeitslücke bei beziehungssuchenden Stalkern führen, die zwar auf die Lebensgestaltungsfreiheit Einfluss nehmen, das Leben des Opfers aber nicht in negativer Weise beeinträchtigen wollen. Es wird daher vorgeschlagen, den Erfolg als Beschränkung in der Lebensgestaltungsfreiheit zu umschreiben. Dabei ist nicht auf die Gefühlslage des Opfers abzustellen, sondern eine Objektivierung vorzunehmen, die sich am Empfinden einer besonnenen bzw. verständigen Person in derselben Situation misst. Tritt der Erfolg nicht ein, kann es sich um einen Versuch handeln (Art. 22 StGB).

Von einer Beschränkung der Lebensgestaltungsfreiheit ist beispielsweise dann auszugehen, wenn das Opfer damit beginnt, gewisse Orte zu meiden oder seinen Tagesab-

85 BGE 141 IV 437 E. 3.2 in Bestätigung von BGE 129 IV 262, E. 2.4 f. Mit Blick auf die Definition von Stalking genügt gemäss Bundesgericht jedoch, dass das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommt: BGE 129 IV 216, E. 2.3.

86 So auch Gurt, N. 473.

87 BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2018 vom 02.11.2018, E. 4.3.

88 Zum Ganzen Gurt, N 475 und 156.

89 Schwarzenegger/Gurt, S. 27 f.