Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 26 Seiten

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der Vorsatz der Täterin oder des Täters nicht zwingend darauf.98 Dies gerade bei beziehungssuchendem Stalking: Es kann sein, dass die Täterin oder der Täter das Opfer verängstigen und unter Druck setzten will, um ihr bzw. sein Ziel zu erreichen. Es kann aber durchaus auch sein, dass sie bzw. er keine Furchteinflössung beabsichtigt.

5.2 Ergänzung des Nötigungstatbestandes

Ebenso hat die Kommission davon abgesehen, die Strafbarerklärung des Stalkings im Nötigungstatbestand (Art. 181 StGB bzw. 150 Abs. 1 MStG) vorzuschlagen.

Diese Variante bliebe nahe an dem, was den Unrechtsgehalt des Stalkings ausmacht: Das belästigende Verhalten muss zu einer Einschränkung der Handlungsfreiheit geführt haben, indem das Opfer durch das Stalking genötigt wurde, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.99 Diese Variante hat überdies den bedeutenden Vorteil, dass sich die unterdessen reiche Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Nötigung durch Stalking übernehmen liesse (Ziff. 2.2.3).

Wie bei einer Ergänzung der Drohung könnten sich aber auch bei einer Ergänzung der Nötigung innertatbestandliche Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben. Denn diese Tatbestände kennen als klassische Tathandlungen die «schwere Drohung» (Art. 180 Abs. 1 StGB) bzw. die «Androhung ernstlicher Nachteile» (Art. 181 StGB). Auch im Rahmen des Stalkings kann die Täterin oder der Täter das Opfer bedrohen, und es können sich für die Praxis Probleme hinsichtlich der Abgrenzung der verschiedenen Tathandlungen ergeben.

6 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.

7 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen vereinbar.

Im Zusammenhang mit Stalking sind dabei insbesondere die Vorgaben massgebend, die sich für die Schweiz aufgrund der Istanbul-Konvention ergeben. Diese verpflichtet ihre Vertragsstaaten in Artikel 34, Stalking für strafbar zu erklären. Bereits das geltende schweizerische Strafrecht erfüllt diese Verpflichtung, da die einzelnen Verhaltensweisen bzw. Stalking in seiner Gesamtheit geahndet werden können; über die von der Konvention verlangten Massnahmen hinaus kennt auch das Zivilrecht Massnahmen zum Schutz vor Stalking.100

Die hier vorgeschlagenen Änderungen entsprechen aber der Vorgabe der Istanbul-Konvention, eine umfassende Bestrafung des Stalkings sicherzustellen.

98 Gurt, N 473.

99 BGE 129 IV 216, E. 2.7.

100 BBl 2017 185 Ziff. 2.5.6.