Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 26 Seiten

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4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Strafgesetzbuch

4.1.1 Artikel 55a Absatz 1 Einleitungssatz

Da Stalking häufig nach der Trennung einer Paarbeziehung begangen wird, ist die Strafnorm im Deliktskatalog von Artikel 55a Absatz 1 StGB aufzunehmen. Damit kann ein Verfahren wegen Stalking während der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder hetero- bzw. homosexuellen Lebenspartnerschaft – oder innerhalb eines Jahres nach Scheidung der Ehe, Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Trennung der Lebenspartnerschaft – auf Gesuch des Opfers sistiert werden, wenn das zu einer Stabilisierung oder Verbesserung der Situation des Opfers führen kann, und nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten eingestellt werden.

4.1.2 Artikel 181b

Einordnung und Randtitel

Aufgrund der Nähe zur Nötigung wird vorgeschlagen, den neuen Tatbestand in Artikel 181b VE-StGB aufzunehmen. Als Randtitel bietet sich der Begriff Nachstellung an, der im deutschsprachigen Rechtsraum verwendet wird.

Umschreibung des strafbaren Verhaltens

Im Tatbestand des deutschen Rechts (§ 238 D-StGB) wurde die Formulierung «Nachstellen» gewählt; ein Begriff, den auch Artikel 34 der Istanbul-Konvention und die Schweizer Rechtsordnung verwendet (Art. 28b ZGB; französisch: harcèlement; italienisch: insidie). Dagegen enthält der Tatbestand des österreichischen Rechts (§ 107a Ö-StGB) den Begriff «Verfolgen». Das Bundesgericht spricht mit Blick auf Stalking allgemein von «belästigendem und bedrohendem Verhalten».76 Auch die Definition nach Artikel 34 der Istanbul-Konvention hebt die Bedrohlichkeit des Verhaltens hervor.

Angesichts der Heterogenität möglicher Stalkinghandlungen stellt die Umschreibung der Tathandlung eine Herausforderung dar. Der Begriff «Nachstellen» hat den Vorteil, dass er am umfassendsten wäre, da es sich um den deutschen Begriff für den Anglizismus Stalking handelt. Gleichzeitig käme diese umfassende Formulierung aber am ehesten mit dem Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB; nulla poena sine lege certa) in Konflikt. Dieses verlangt, dass der Rechtsadressat sein Verhalten nach der Gesetzesnorm ausrichten und die Folgen einer Missachtung zu einem gewissen Grad erkennen kann. Die Kommissionsinitiative hat der Erwähnung konkreter Nachstellungshandlungen den Vorzug gegeben. Die typischen Verhaltensweisen können mit der Trias Verfolgen, Belästigen oder Bedrohen erfasst werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die stalkende Person in der «realen Welt» oder unter Nutzung von IKT handelt:

- Unter Verfolgen fällt das Nachgehen oder Nachfahren. Nach einem weiten Be-

griffsverständnis kann aber auch das Auflauern – also das Warten auf das Opfer auf einem Weg, den dieses häufig geht oder an einem Ort, den dieses häufig frequentiert – als Verfolgen bezeichnet werden; ebenso das Aufsuchen zuhause,

76 Vgl. etwa BGE 141 IV 437, E. 3.2.2.