Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 26 Seiten

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Das Zivilgericht kann hier insbesondere ein Annäherungs-, Rayon- oder Kontaktverbot anordnen (Art. 28b Abs. 1 ZGB). In Frage kommen aber auch andere Massnahmen, die geeignet sind, die klagende Person vor Stalking zu schützen: Die gesetzliche Aufzählung ist nicht abschliessend. So kann das Zivilgericht etwa verbieten, Flugblätter mit verunglimpfendem oder ehrverletzendem Inhalt zu verteilen oder entsprechende Nachrichten auf Social Media Plattformen zu posten. Solche Massnahmen können auch vorsorglich oder gar superprovisorisch angeordnet und damit prozessual sehr rasch in die Wege geleitet werden. Diesfalls erlaubt Artikel 265 der Zivilprozessordnung28 (ZPO), die klagende Person bereits während des Verfahrens zu schützen und vor Nachteilen zu bewahren, indem die Massnahmen sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei angeordnet werden können. Ändern sich die Verhältnisse oder erweisen sich die Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, ist eine jederzeitige Änderung oder Anpassung möglich (Art. 268 ZPO). Das Zivilgericht kann die Verfügung zudem mit einer Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) verbinden, sodass die verletzende Person bei Missachtung des Verbots auch strafrechtlich belangt werden kann.

Mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen29 wurden der zivilrechtliche Schutz verbessert und zivilprozessuale Hürden abgebaut. Insbesondere wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um ein Rayon- oder Kontaktverbot elektronisch überwachen zu können (Art. 28c ZGB). Diese Neuerung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. In vielen Fällen dürfte die elektronische Überwachung eine stalkende Person davon abhalten, ein solches Verbot zur physischen Annäherung oder Kontaktaufnahme zu missachten. Daneben wurde auch die Beweissituation des Opfers bei einer Missachtung entscheidend verbessert: Zuwiderhandlungen gegen die gerichtliche Anordnung können dank der Aufzeichnung der Bewegungen viel einfacher nachgewiesen werden und zu einer Bestrafung nach Artikel 292 StGB oder anderer, durch das Stalking erfüllter Tatbestände führen.

Zu beachten ist aber, dass in Fällen von anonymen bzw. unbekannten Stalkern der zivilrechtliche Weg nicht beschritten werden kann, da zivilrechtliche Klagen gegen Unbekannt nicht möglich sind; in einem ersten Schritt müsste daher stets die stalkende Person identifiziert werden können, wofür nur strafrechtliche oder polizeiliche Instrumente in Betracht kommen.30

2.2.2 Instrumente des Strafrechts

Verschiedene Handlungen, die typischerweise im Rahmen von Stalking begangen werden, können unter bestehende Tatbestände subsumiert werden. In Frage kommen insbesondere Körperverletzungen (Art. 122 und 123 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bisStGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Datenbeschädigung (Art. 144bisStGB), Ehrverletzungen (Art. 173 ff. StGB), Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quaterStGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198

28 SR 272

29 AS 2019 2273; BBl 2017 7307

30 Zur Problematik der Rechtsdurchsetzung vgl. allerdings unten, Ziff. 3.4.