Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 26 Seiten
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verbessern. Nach Ablauf der Sistierungsfrist von sechs Monaten kann das Verfahren eingestellt werden, wenn sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert hat. Eine solche Sistierung und Einstellung sind auch bei der Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) vorgesehen. In 30–50% der Fälle geht Stalking von der Ex-Partnerin bzw. dem Ex-Partner aus.56 Es rechtfertigt sich daher, die neue Strafnorm in den Deliktskatalog nach Artikel 55a Absatz 1 StGB und 46b Absatz 1 MStG aufzunehmen.
Bei Einführung einer eigenständigen Strafnorm wäre eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Artikel 269 StPO möglich. Dies, weil der Katalog in Absatz 2, der die Taten auflistet, bei deren Verfolgung eine solche Überwachung angeordnet werden kann, auf die Artikel 180–185bisStGB verweist. Im Rahmen der Änderung vom 17. Juni 202257 der StPO wird der Katalog punktuell erweitert. Dabei wird auch Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 197958 (MStP) geändert,59 um die Parallelität der Kataloge der StPO und des MStP wiederherzustellen.60 Nach der Revision, die voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird,61 ist eine Überwachung auch bei Drohung nach Artikel 149 Absatz 1 MStG und bei Nötigung nach Artikel 150 Absatz 1 MStG möglich. Die Einführung einer eigenständigen Strafnorm zum Stalking in Artikel 150a VE-MStG bedingt jedoch die Ergänzung des Katalogs nach Artikel 70 Absatz 2 nMStP.
Eine Aufnahme in anderen Deliktskatalogen ist nicht angezeigt. Insbesondere rechtfertigt sich keine Aufnahme im Deliktskatalog der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. g StGB; Art. 49a Abs. 1 Bst. e MStG). Indessen wäre eine nicht obligatorische Landesverweisung (Art. 66abisStGB, Art. 49abisMStG) möglich, die bei Vergehen angeordnet werden kann.
3.3 Abgrenzung zum Mobbing
Zurzeit ist die parlamentarische Initiative 20.445 Suter «Neuer Straftatbestand Cybermobbing» hängig. Beim Mobbing (sei es real oder unter Nutzung von IKT) geht es um vorsätzlich begangenes, einschüchterndes, belästigendes oder blossstellendes Verhalten, das aus wiederholten Einzelakten über einen längeren Zeitraum besteht und dazu führt, dass sich die betroffene Person beleidigt, schikaniert, gequält oder herabgesetzt fühlt.62 Der Bundesrat hat am 19. Oktober 2022 den Bericht «Ergänzungen betreffend Cybermobbing im Strafgesetzbuch» in Erfüllung des Postulats 21.3969 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 25. Juni 2021 verabschiedet.
Beim betreffenden Verhalten stellen sich schwer zu lösende Abgrenzungsfragen zum Stalking. Auch Mobbing kann bei der betroffenen Person Angst auslösen bzw. diese in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigen. Beim Mobbing geht es der Täterin oder
56 Postulatsbericht 14.4204, S. 10 f.; der Bericht datiert von 2017.
57 BBl 2022 1560
58 SR 322.1
59 BBl 2022 1560 S. 24
60 BBl 2019 6697 S. 6779 und BBl 2022 1506 S. 21. Zur Änderung von Art. 269 Abs. 2 StPO vgl. BBl 2019 6697 S. 6755–6756 und BBl 2022 1506 S. 23.
61 www.bj.admin.ch > Sicherheit > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Änderung StPO (Stand 28.02.2023).
62 Postulatsbericht 21.3969, S. 10 und 51.