Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 26 Seiten
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gemacht werden. Die Wiederholung einzelner Handlungen lässt sich so i.d.R. sogar besser beweisen als bei gewissen realen Stalkinghandlungen, etwa dem Auflauern.
3.4.3 Lösungsansätze
Mit der Revision des DSG, die am 1. September 2023 in Kraft treten wird,74 wird die Problematik etwas entschärft: Private Datenbearbeiter mit Sitz im Ausland sind künftig verpflichtet, eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten, die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit dem Angebot von Dienstleistungen oder der Beobachtung des Verhaltens von Personen in der Schweiz steht, umfangreich ist, regelmässig stattfindet und ein hohes Risiko für die Persönlichkeit mit sich bringt (Art. 14 f. nDSG). Davon betroffen sind voraussichtlich insbesondere grosse Internetplattformen und soziale Netzwerke. Die Vertretung dient als Ansprechpartnerin für den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und die betroffenen Personen in der Schweiz (Art. 14 Abs. 2 nDSG). Diese Regelung soll die einfache Kontaktaufnahme mit Betreibern von Internetplattformen ermöglichen, damit betroffene Personen ihre Rechte – wie beispielsweise das Entfernen von ehrenrührigen Inhalten – besser geltend machen können. Allein damit besteht freilich noch kein Anspruch auf Löschung, der auch international durchgesetzt werden könnte.
Diese neue Regelung überschneidet sich mit den Anliegen der Motion 18.3306 Glättli «Rechtsdurchsetzung im Internet stärken durch ein obligatorisches Zustellungsdomizil für grosse kommerzielle Internetplattformen» vom 15. März 2018 und der Motion 18.3379 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates «Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Daten im Ausland» vom 23. März 2018. Beide Motionen wurden vom Bundesrat zur Annahme empfohlen und vom Parlament überwiesen. Der Bundesrat hatte die Motion 18.3306 in dem Sinne entgegengenommen, dass zusammen mit der Motion 18.3379 nach Lösungen gesucht werde, die tatsächlich auch umsetzbar seien und eine Wirkung zeigten.75 Letztere zielt auf eine allgemeine Pflicht von Internetunternehmen, eine Zustellmöglichkeit zu schaffen. Verlangt wird u.a. die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, damit soziale Netzwerke verpflichtet werden können, eine Vertretung oder ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, was die Kommunikation mit den Behörden sowie den Konsumentinnen und Konsumenten vereinfachen soll. Weigert sich allerdings ein ausländisches Unternehmen, eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen, stösst die Durchsetzung dieser Pflicht auch hier an ihre Grenzen.
Wie aufgezeigt, können nationale Massnahmen zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung nur beschränkt wirksam sein. Die grenzüberschreitende Beweiserhebung ist vorzugsweise durch bi- oder multilaterale Verträge auf internationaler Ebene zu verbessern. Demzufolge ist es wichtig, dass die Schweiz die entsprechenden Bestrebungen mit Blick auf nationale Lösungen mitverfolgt und sich wo möglich daran beteiligt.
74 AS 2022 491 S. 31
75 AB 2018 N 1400