Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 26 Seiten
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4.2 Militärstrafgesetz und Militärstrafprozess
Neben einer Änderung des StGB ist auch eine entsprechende Änderung des MStG erforderlich. Denn es ist denkbar, dass Stalking von Personen begangen wird, die nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind – beispielsweise, wenn ein Armeeangehöriger während des Militärdienstes einer anderen Person nachstellt, Cyberstalking begeht oder während des Ausgangs seine Partnerin bedrängt.
Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass Stalking wiederholte Handlungen voraussetzt. Es ist daher denkbar, dass gewisse Handlungen durch einen Armeeangehörigen ausserhalb des Militärdienstes, im zivilen Alltag, andere während des Militärdienstes begangen werden. Artikel 221 MStG betrifft die Konstellation, dass jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt ist, die teils der militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen. Diese Bestimmung ist jedoch nicht auf Stalking anwendbar, da hier eine strafbare Handlung in Frage steht, die wesensgemäss aus mehreren Einzelakten besteht.
Es wird vorgeschlagen, die Strafnorm zum Stalking in Artikel 150a VE-MStG aufzunehmen. Inhaltlich entspricht dieser dem Vorschlag für das StGB. Entsprechend kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (Ziff. 4.1). Die Strafnorm ist im Deliktskatalog der Bestimmung zu ergänzen, die eine Einstellung des Verfahrens erlaubt, wenn die Tat im Rahmen der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder einer hetero- oder homosexuellen Lebenspartnerschaft begangen wird (Art. 46b Abs. 1 MStG). Zudem ist eine Ergänzung des Katalogs der Taten erforderlich, zu deren Verfolgung eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs angeordnet werden kann. Diese Bestimmung wurde mit der Änderung vom 17. Juni 202295 der StPO revidiert; in Artikel 70 Absatz 2 nMStP ist auch Artikel 150a VE-MStG aufzuführen (Ziff. 3.2.3).
5 Geprüfte und verworfene Variantenh
5.1 Ergänzung des Drohungstatbestandes
Die Kommission hat die Möglichkeit verworfen, Stalking in Ergänzung des Drohungstatbestandes (Art. 180 Abs. 1 StGB bzw. 149 Abs. 1 MStG) vorzuschlagen.
Für diese Variante könnte sprechen, dass der gesetzliche Tatbestand damit sehr nahe an der international kodifizierten Definition des Stalkings bliebe: Nach Artikel 34 der Istanbul-Konvention (Ziff. 2.1) muss Stalking nicht nur als belästigend empfunden werden, sondern auch Angst machen.96 Dies entspricht dem Drohungstatbestand, der voraussetzt, dass das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt wurde.
Als Nachteil dieser Variante ist zu werten, dass der Akzent bei der emotionalen Reaktion des Opfers liegen würde.97 Zielt die Täterin oder der Täter auf einen weitergehenden Erfolg, eine Einschränkung der Handlungsfreiheit, läge nicht mehr eine Drohung, sondern eine (versuchte) Nötigung vor. Sodann könnten sich bei dieser Variante Strafbarkeitslücken ergeben: Obwohl das Opfer oftmals Furcht verspürt, richtet sich
95 BBl 2022 1560 S. 24
96 Vanoli, S. 318, mit Blick auf die Definition des kalifornischen StGB.
97 Schwarzenegger/Gurt, S. 28.