Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 26 Seiten

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Bundesgerichts nicht «im Ausland»; die Strafverfolgungsbehörden dürfen also in der Schweiz über das Nutzerkonto auf die so verfügbaren Daten zugreifen und sie verwerten – vorausgesetzt, dass die Zugangsdaten in einer prozessual zulässigen Form erhoben worden sind.69

Ist eine direkte Erhebung der Daten im Inland nicht möglich, müssen die Strafverfolgungsbehörden über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorgehen. Diese ist aufwendig und zeitintensiv, was dazu führen kann, dass gesetzliche Fristen ablaufen und die Strafverfolgung allenfalls eingestellt werden muss.70 Oftmals führt sie zudem nicht zum Ziel, etwa wenn es am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit mangelt. Hier könnte die Einführung einer eigenständigen Strafnorm zum Stalking Vorteile bieten, indem sich die beidseitige Strafbarkeit für die ausländischen Strafbehörden leichter begründen lässt. Die Rechtsgrundlagen für die Rechtshilfe sind in der Regel völkerrechtlicher (multi- oder bilaterale Staatsverträge) bzw. verwaltungsrechtlicher Natur. Das Verfahren richtet sich nach dem IRSG.

Das Übereinkommen des Europarates über die Cyberkriminalität vom 23. November 200171 (CCC), zu dessen Vertragsstaaten auch die Schweiz gehört, ist das wichtigste internationale Übereinkommen im Bereich der Computer- und Netzwerkkriminalität. Das zweite Zusatzprotokoll zum CCC vom 12. Mai 202272 bezweckt eine verstärkte internationale Kooperation und einen erleichterten und raschen Austausch von elektronischen Informationen und Beweismitteln. Es wurde von der Schweiz bisher nicht unterzeichnet. Es zeigt jedoch, dass auf internationaler Ebene erhebliche Anstrengungen im Gange sind, damit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit den Herausforderungen der technologischen Entwicklung und des gesellschaftlichen Wandels entspricht und eine effiziente Strafverfolgung im Cyberbereich zulässt.

3.4.2 Cyberstalking im Besonderen

Die Rechtsdurchsetzung ist insbesondere da ein Problem, wo die Täterschaft anonym operiert. Dies ist beim Stalking jedoch nur selten der Fall: In den meisten Fällen ist die stalkende Person dem Opfer bekannt. In 30–50% der Fälle geht Stalking vom Ex-Partner bzw. der Ex-Partnerin aus; es kann aber auch im beruflichen, familiären oder nachbarlichen Umfeld oder unter flüchtig Bekannten erfolgen.73

Aus diesem Grund ist die Problematik der Rechtsdurchsetzung hier nicht so akzentuiert wie in anderen Gebieten. Auch wenn die Täterin oder der Täter dem Opfer bekannt ist, kann es dennoch Schwierigkeiten bei der Beweissicherung geben. Gerade bei typischen Cyberstalkinghandlungen lassen sich diese bis zu einem gewissen Grad mindern, beispielsweise, indem Screenshots von E-Mails oder anderen Nachrichten

69BGE 143 IV 270, E. 6 und 7; dies wird allerdings in der Lehre kritisiert: Vgl. Graf, Rz. 21

ff.; allgemein dazu Aepli, S. 130 f.

70Z.B. die Frist zur Aufbewahrung und Verwertung von IP-Adressen, welche Randdaten

nach Art. 273 Abs. 3 StPO sind; dazu auch BGE 139 IV 98 (vollständiger Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 1B_481/2012 vom 22.01.2013, E. 2 und 3).

71 SR 0.311.43

72 Das zweite Zusatzprotokoll zum CCC betreffend die Verstärkung der Zusammenarbeit und die Weitergabe von elektronischem Beweismaterial vom 12.05.2022 wurde bisher von rund 30 Ländern unterzeichnet; es tritt drei Monate nach Ratifizierung durch mindestens fünf Vertragsparteien in Kraft: abrufbar unter: www.coe.int > Explore > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis > SEV Nr. 224 (Stand: 28.02.2023).

73 Postulatsbericht 14.4204, S. 10 f.