Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 26 Seiten
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zu weit gehen würde.53 Es ist auch zu beachten, dass nach schweizerischem Recht die Strafbarkeit schon greifen würde, wenn die Täterin oder der Täter versucht, das Opfer in der Lebensgestaltung zu beeinträchtigen. Dagegen ist in Deutschland der Versuch bei einem Vergehen nicht strafbar (§ 23 Abs. 1 D-StGB).
3.2.2 Kodifizierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Die vorgeschlagene Regelung trifft primär jenes Verhalten, dessen Einzelhandlungen als sozialadäquat zu werten sind und nicht unter die geltenden Tatbestände fallen, das in seiner Gesamtheit aber strafbar scheint. Insofern wird damit die heute geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Nötigung durch Stalking kodifiziert (Ziff. 2.2.3). Entsprechend sollen primär Verhaltensweisen für strafbar erklärt werden, die nicht unter die bestehenden Tatbestände fallen.
Die eigenständige Strafnorm zum Stalking soll unter den Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit eingereiht werden (Vierter Titel des Zweiten Buches). Geschützt wird damit ein Mass an innerer Freiheit, das einer Person die freie Entfaltung und die Bewahrung des psychischen Gleichgewichts garantieren soll. Dieses Rechtsgut wird verletzt, indem das Sicherheitsgefühl erschüttert und die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung oder Willensbetätigung eingeschränkt wird.54
Daran misst sich auch die Frage der Konkurrenz zu anderen Tatbeständen. Die neue Strafnorm würde als lex specialis der Bestrafung des Stalkings über den Drohungs- oder Nötigungstatbestand vorgehen. Es ist aber davon auszugehen, dass die meisten anderen Tatbestände, die durch Einzelhandlungen im Rahmen des Stalkings erfüllt werden, in der Regel weiterhin anwendbar sind. Nach der Lehre konsumiert eine Nötigung (und wohl auch ein eigenständiger Tatbestand zum Stalking) allfällige, in deren Rahmen begangene Tätlichkeiten (Art. 126 StGB).55 Andere Tatbestände (etwa Art. 122 f., 143bis, 144, 144bis, 173 ff., 186 und Art. 198 StGB, aber auch Art. 179decies nStGB und Art. 197a bzw. 179undeciesE-StGB) würden mit Stalking in Konkurrenz treten. Nach den entsprechenden Regeln verurteilt das Gericht die Täterin oder den Täter diesfalls zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese (Art. 49 Abs. 1 StGB).
3.2.3 Auswirkungen auf andere Bestimmungen
Artikel 55a StGB und Artikel 46b MStG erlauben es, das Strafverfahren bei gewissen Delikten, die sich gegen den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner, die hetero- oder homosexuelle Lebenspartnerin oder den hetero- oder homosexuellen Lebenspartner richten, auf entsprechendes Gesuch des Opfers zu sistieren, wenn dies geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu
53 Schwarzenegger/Gurt, S. 28; Zudem würde ein Tatbestand nach deutschem Vorbild (der verschiedene typische Stalkinghandlungen aufführt) zu Überschneidungen mit bestehenden Tatbeständen und Konkurrenzproblemen führen: Schwarzenegger/Gurt, S. 28; Gurt, N 457.
54 Zu den Tatbeständen der Drohung und Nötigung vgl. Delnon/Rüdy, BSK II StGB, Art.
180 N 5 und 181 N 7.
55 Art. 122, 123, 125 und 126 StGB gehen Art. 181 StGB vor, «wenn die Nötigung eine blosse Begleiterscheinung der betreffenden Körperverletzung oder Tätlichkeit darstellt, z.B. wenn der Täter das Opfer festhält, um es zu verprügeln»: Delnon/Rüdy, BSK II StGB, Art. 181 N 69 mit Verweis auf Donatsch, S. 438 und BGE 104 IV 170, E. 2.