Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 26 Seiten

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StGB)31. Neben Tatbeständen des Kernstrafrechts kommen auch etwa Strassenverkehrsdelikte in Betracht.32

Im Zusammenhang mit Stalking ist insbesondere auch der Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septiesStGB) relevant, der die Beunruhigung oder Belästigung einer Person durch Anrufe, E-Mails, Text- oder Bildnachrichten via Telefonnetz oder Internet bestraft.33 Dieser Tatbestand wurde kürzlich revidiert,34 und zwar gerade auch mit Blick auf Stalking. So wurden die heute vorausgesetzten subjektiven Elemente «Bosheit oder Mutwillen» gestrichen. Unter den Tatbestand fallen somit neu auch etwa Liebesbezeugungen oder obszöne Belästigungen. Zudem wurde das Delikt zu einem Vergehen erhoben, da der Missbrauch teilweise massiv sein kann. Die heutige Strafdrohung des Antragsdelikts (Busse) wurde auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe angehoben.35 Die Änderungen werden voraussichtlich am 1. Juli 2023 in Kraft treten.

Im Rahmen der Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 199236 (DSG) wurde eine neue Strafnorm geschaffen, die den Identitätsmissbrauch unter Strafe stellt. Bei diesem Delikt wird die Identität einer anderen Person ohne deren Einwilligung verwendet, um ihr zu schaden oder um sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der im Tatbestand vorausgesetzte Nachteil muss eine gewisse Schwere erreichen und kann insbesondere auch immaterieller Natur sein. Dabei kann es bereits ausreichen, beim Opfer einen massiven Ärger auszulösen.37 Der Tatbestand trifft typische Konstellationen des Cyberstalkings, etwa wenn der Stalker im Namen seines Opfers kompromittierende Äusserungen oder Bilder auf sozialen Medien veröffentlicht oder Waren oder Dienstleistungen bestellt. Der neue Artikel 179deciesnStGB wird am 1. September 2023 in Kraft treten; die Strafdrohung des Antragsdelikts lautet auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.38

Zurzeit laufen überdies Gesetzgebungsarbeiten zur Einführung einer Strafnorm, die das Phänomen der Rachepornografie unter Strafe stellen soll: In der Vorlage zur Revision des Sexualstrafrechts39 hat der Ständerat am 13. Juni 2022 mit 37 zu 6 Stimmen die Einführung eines Artikels 197a E-StGB beschlossen, der das unbefugte Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten unter Strafe stellen soll. Der Nationalrat

31 Denkbar sind auch schwere Straftaten gegen die sexuelle Integrität (Art. 189 und 190 StGB). Diesbezüglich kann man allerdings kaum mehr von Stalking sprechen: Vgl. Bericht BJ Stalking, Ziff. 4.2.1.

32 Urteil des Bundesgerichts 1P.671/2006 vom 27.12.2006, E. 3.1: In diesem Fall ging es um Überholen mit Behindern des nachfolgenden Verkehrs und Rechtsüberholen auf mehreren Fahrstreifen (Art. 90 Ziff. 2, nach geltendem Recht Abs. 2, des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.12.1958 [SR 741.01; SVG] i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13.11.1962 [SR 741.11; VRV] sowie Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV) und missbräuchliche Verwendung des akustischen Warnsignals und der Lichthupe (Art. 90 Ziff. 1, nach geltendem Recht Abs. 1, SVG i.V.m. Art.

40 SVG; vgl. Sachverhalt, A).

33 Ramel/Vogelsang, BSK II StGB, Art. 179septies N 7.

34 BBl 2021 2997 S. 8.

35 BBl 2018 2827 Ziff. 2.2.3 mit Verweis auf BGE 126 IV 216 E. 2; BBl 2021 2997 S. 8.

36 SR 235.1

37 BBl 2017 6941 Ziff. 9.2.17

38 AS 2022 491 S. 50 und 31

39 18.043, Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht, Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts.