Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 26 Seiten
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lauf zu ändern, um einer möglichen Begegnung mit der stalkenden Person auszuweichen. Weiter Beispiele wären, dass das Opfer dazu gebracht wird, Treffen wieder aufzunehmen, um eine Liebesbeziehung einzugehen, dass das Opfer Annäherungsversuche oder Beschimpfungen erdulden oder Verabredungen mit neuen Bekanntschaften unterlassen muss.90 Hier wird die Praxis an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Nötigung anknüpfen können.
Subjektiver Tatbestand
Betreffend den subjektiven Tatbestand gelten die allgemeinen Regeln: Die Täterin oder der Täter muss die Tat mit Wissen und Willen ausführen, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Die Täterin oder der Täter muss auch den Eintritt des Erfolgs wollen – und somit zumindest in Kauf nehmen, dass das Verhalten die Lebensgestaltungsfreiheit des Opfers beschränkt.
Indem der Tatbestand mehrmalige, beharrliche Handlungen voraussetzt, schafft er eine tatbestandliche Handlungseinheit. Im Gegensatz zur natürlichen Handlungseinheit (beispielsweise einer Tracht Prügel) ist nicht erforderlich, dass die Handlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen.91 Die Täterin oder der Täter kann für jeden Einzelakt einen neuen Willensentschluss fassen. Dennoch ist vorauszusetzen, dass die Handlungen von einem Gesamtvorsatz getragen sein müssen, der sich auf den tatbestandsmässigen Erfolg bezieht.92
Rechtswidrigkeit
Bei der Nötigung handelt es sich gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts um einen offenen Tatbestand: Die Erfüllung des Tatbestandes indiziert die Rechtswidrigkeit nicht, diese bedarf besonderer Begründung. Denn der Angriff der Täterin oder des Täters muss die rechtlich geschützte Freiheit seines Opfers unzulässig beschränken.93 Gemäss Bundesgericht ist die Nötigung dann unrechtmässig, «wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (...). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln bzw. den damit verfolgten Zwecken ab».94
Es wird der Rechtsprechung obliegen zu beurteilen, ob die Rechtswidrigkeit auch bei einer Strafnorm zum Stalking besonderer Begründung bedarf – gerade, da es hier um die Kumulation von oftmals sozialadäquaten Einzelhandlungen geht. Auch hier darf nur eine insgesamt unzulässige Beschränkung der Lebensgestaltungsfreiheit des Einzelnen genügen.
90 Vgl. Gurt, N 474.
91 Zur Abgrenzung von der natürlichen Handlungseinheit Gurt, N 158.
92 Beim Raub, der ebenfalls als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert ist, muss sich der Vorsatz sowohl auf die Nötigungshandlung, als auch auf die dadurch ermöglichte Wegnahme beziehen: Vgl. Donatsch, S. 173.
93 Delnon/Rüdy, BSK II, Art. 181 N 56.
94 BGE 129 IV 262, E. 2.1, mit weiteren Verweisen.