Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 28 Seiten

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diese Wohnform für ältere Menschen, die noch selbstständig und selbstbestimmt wohnen kön- nen, zu fördern. Die Gesetzesänderung trage demnach dazu bei, die kostspielige Ausweitung der Pflege in Pflegeheimen zu bremsen.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Gemäss dem SSV und dem SGV ist die rein finanzielle Begründung, dass nur die Kantone und Gemeinden profitieren, wenn verfrühte Heimeintritte verhindert werden, und diese deshalb die Kosten tragen sollen, zu kurz gegriffen und nicht korrekt. Es würden alle Staatsebenen von kürzeren Heimaufenthalten profitieren. Darüber hinaus ist der SGV der Ansicht, dass aus der Finanzierung auch ersichtlich sein sollte, dass in 11 Kantonen die Gemeinden die EL mitfinan- zieren würde.

Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise

Die SODK stellt fest, dass im vom Bundesrat vorgeschlagenen Modell der Bund legiferiert, während die Kantone sämtliche Kosten tragen müssen. Dies laufe der fiskalischen Äquivalenz zuwider. Der Bundesrat begründe seinen Vorschlag damit, dass die zu erwarteten Einsparun- gen durch verzögerte Heimeintritte zugunsten der Kantone ausfallen. Jedoch sei keineswegs sicher, dass die prognostizierten Einsparungen in der ausgewiesenen Grössenordnung ein- treffen und in jedem Fall würden die Einsparungen erst verzögert erfolgen. Die SODK bean- tragt deshalb, dass die Effekte der neuen Bestimmungen und insbesondere die Kostenfolgen nach 5 Jahren überprüft werden.

Die KKAK ist der Auffassung, dass der Vorschlag dem Grundsatz «wer befiehlt, zahlt» wider- spreche. Wenn der überwiegende Teil der Leistungen in den Krankheits- und Behinderungs- kosten geregelt werden solle, sei aus Sicht der KKAK ein allgemeiner Auftrag an die Kantone zu prüfen. Des Weiteren erachtet die KKAK die Einteilung des Zuschlages für die altersge- rechte Wohnung im Bereich der Krankheits- und Behindertenkosten als nicht sachgerecht. Ausschlaggebend für diese Einordnung seien finanzielle Überlegungen gewesen – dies sei nicht zielführend.

5.6 Bedarfsabklärung

Kantone

AG, AI, GE, GR, BL, NW, SO, SH und ZH begrüssen die vorgesehene Regelung zum Be- darfsnachweis und zur Bedarfsabklärung. So solle die Kompetenz, den Bedarf einer Betreu- ungsleistung festzulegen, weiterhin bei den Kantonen liegen, da sie bereits heute entspre- chende Leistungen vergüten und Abklärungen durchführen.Wichtig sei vor allem, dass die Kantone ihre Modelle beibehalten können und durch die neuen bundesrechtlichen Vorgaben nicht eingeschränkt werden.

BL möchte, dass den Kantonen explizit die Möglichkeit gegeben werde, eigene Bedarfsabklä- rungen durchzuführen und die Leistungen bei Nicht-Bedarf zu verweigern.

Die Stadt Bern fordert, dass die Vorlage um eine Bestimmung der Qualitätsstandards betref- fend Bedarfsabklärungen zur Ermittlung des Betreuungsbedarfs ergänzt werde. Es dürfe nicht sein, dass der Betreuungsbedarf einer Person von Kanton zu Kanton in unterschiedlicher Qua- lität abgeklärt werde. Die SODK begrüsst die vorgesehene Regelung zum Bedarfsnachweis. So soll die Kompetenz, den Bedarf einer Betreuungsleistung festzulegen, weiterhin bei den Kantonen liegen, da sie bereits heute entsprechende Leistungen vergüten und Abklärungen durchführen.