Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 28 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht

5.12 Weitere Bemerkungen

Wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung

BE beantragt die wirtschaftlich und zweckmässige Leistungserbringung im Gesetz aufzufüh- ren. Des Weiteren weist BE darauf hin, dass Altersrentnern höhere Kosten vergütet werden als IV-Rentnern, da der Mindestbetrag zusätzlich zu den Mindestbeträgen nach Art. 14 hinzu- komme.

Nicht-Bezug von EL

Die SP weist auf die Divergenz zwischen Bezüger:innen von EL und der Anzahl Menschen, die Anspruch EL hätten, jedoch keine EL beziehen. So regen die SP wie auch die Paul-Schil- ler-Stiftung an, die ältere Bevölkerung proaktiv über EL beziehungsweise die mögliche Be- treuungsfinanzierung zu informieren. Aufgrund des Nicht-Bezuges von EL bevorzugen die Grünen eine Pauschale.

Mischformen von Zuhause und Heim Inclusion Handicap, FRAGILESUISSE, insieme, InVIEdual, pro mente sana, Schweizer Paraplegiker Vereinigung, travail.suisse, SBLV, SGB-FSS, SBb, travail.suisse verlangen,

dass auch Mischformen von Zuhause und Heim möglich sein sollen, so dass der Anspruch auf die Vergütung pro rata bestehen müsse, wenn die Person teilweise im Heim und zu Hause wohne.

Alzheimer- und Demenzerkrankungen

Die GRÜNEN weisen darauf hin, dass auch im Bereich von Alzheimer- und Demenzerkran- kungen ähnliche Probleme bestehen würden. Der Bundesrat solle auch dafür eine Lösung vorschlagen.

Änderung von Artikel 21a Absatz 1 ELG

Aufgrund ihrer Änderungsvorschläge zu Artikel 21b schlägt die SODK entsprechende Folgeanpassungen vor.

Meldung der Vergütung an die Abteilung Beitragserhebung AHV

Die KKAK weist darauf hin, dass es sich bei der Vergütung von Betreuungsleistungen um einen beitragspflichtigen Lohn handle. Es solle datenschutzrechtlich abgeklärt werden, wie diese Informationen korrekt an die zuständige Abteilung für die Beitragserhebung der jeweili- gen Ausgleichskasse weitergeleitet werden könne.

Reserven für Assistenz-Lohnzahlungen sind kein Vermögenswert (pro cap, Inclusion Handicap, FRAGILESUISSE, insieme, InVIEdual, pro mente sana, Schweizer Paraplegiker Vereinigung, SBLV, SGB-FSS, travail.suisse, pro infirmis,)

Um pünktlich den Lohn bezahlen zu können, benötigen Personen mit einem Assistenzbeitrag eine Reserve. Dieser finanzielle Grundstock soll in der EL nicht als Vermögen berücksichtigt werden analog der Regelung im Falle eines Mietzinsdepots.