Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 28 Seiten
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Die Stadt Bern, SODK, Agile, avanti donne, Graap, inclusion handicap, inclusione han-
dicap ticino, insieme schweiz, Procap, fragile, Pro Mente Sana, Pro Infirmis, Inviedual, Schweizer Paraplegiker Vereinigung, SBb, SGB-FSS, SBLV, AlzheimerSchweiz, Artiset,
Artiset ZH, GerontologieCH, ASPS, Alterspflegeeinrichtungen, Berfusverband Sozial- begleitung, SRK, Spitex begrüssen die vorgesehene Regelung.
Die KKAK erachtet die Koordination mit der Hilflosenentschädigung als ungenügend bzw. be- stünde in der vorgeschlagenen Regelung die Gefahr von Doppelfinanzierungen.
5.4 Mindestbetrag der Kantone (neu Art. 14a Abs. 3 ELG)
Kantone
BL fordert, dass die Kantone die Freiheit haben sollen, für jede einzelne Leistung einen Höchstbetrag und/oder einen gesamten Höchstbetrag festzulegen. Würde nur eine Leistung gemäss Art. 14a Abs. 1 in Anspruch genommen (z.B. Mahlzeitenangebot), dann könne der Höchstbetrag von 13'400 Franken für diese eine Leistung zu hoch sein. TI fordert, dass der Mindestbetrag von jährlich 13 400 Franken pro Person sowie der Höchstbetrag von den Kan- tonen festgelegt werden, da diese Kosten ausschliesslich von ihnen getragen werden.
Politische Parteien
Die SP ist der Ansicht, der Mindestbetrag für die Kantone gemäss neu 14a Abs. 3 ELG sei zu tief angesetzt. Zudem müsste der Betrag über sämtlich Kategorien hinweg eingesetzt werden können. Damit könne ein kantonaler bzw. kommunaler Flickenteppich verhindert werden.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Gemäss dem SSV wäre es sinnvoll, wenn der Mindestbetrag (14a Abs. 3 neu ELG) über sämt- liche Betreuungsleistungen hinweg eingesetzt werden könnte. Der SGV und SSV unterstüt- zenden Mindestbetrag, allerdings sei die Höhe des Betrages nicht nachvollziehbar.
Dachverbände der Wirtschaft
Der SGB und Travail.Suisse sprechen sich für eine Erhöhung des Mindestbeitrages von 13'400 Franken aus. Gemäss Travail.Suisse sind bis zu 3'000 Fr./Monat bzw. 36'000 Fr. pro Jahr notwendig. Konsequenterweise dürften diese nicht unter die Mindestbeträge nach Art. 14 Abs. 3 ELG fallen. Gemäss SGB sollte von Unterkategorien pro Leistung abgesehen werden.
Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise Agile, avanti donne, Graap, inclusion handicap, inclusione handicap ticino, insieme
schweiz, Procap, fragile, Pro Mente Sana, Pro Infirmis, Inviedual, Schweizer Paraplegi-
ker Vereinigung, SBb, SGB-FSS, SBLV, Berufsverband Sozialbegleitung, verlangen die
Erhöhung des Mindestbetrages, den die Kantone für diese Leistungen vorsehen können, auf 36'000 Franken pro Jahr. Dieser Betrag dürfe zudem nicht unter die Mindestbeträge nach Art. 14 Abs. 3 und 4 ELG fallen. Aus Sicht von AlzheimerSchweiz sei der Betrag von CHF 13'400 Franken allein für die Leistung «Zuschlag für die Miete einer altersgerechten Wohnung» als Minimum vorzuschreiben, während die anderen aufgeführten Leistungen zu weiterer bedarfs- gerechter Finanzierung berechtigen müssen. Nach ASPS, Alterpflegeeinrichtungen, Arti- set, Artiset ZH, Paul-Schiller-Stiftung, Berufsverband Sozialbegleitung, IGAB, SRK, Spi- tex soll der vorgeschlagene Mindestbetrag der Kantone summarisch über alle Kategorien ein- gesetzt werden können. Damit kann den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen entspre- chend nachgekommen werden. Zudem sei er zu wenig nachvollziehbar. GerontologieCH