Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 28 Seiten
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Die Zürcher Senior:innen würden es begrüssen, wenn (bezahlte) Freiwilligendienste in die Betreuungsarbeit einbezogen würden.
GerontologieCH, Paul-Schiller-Stiftung, SSV, Spitex erachten eine Definition von Betreu- ung als notwendig. Anstelle der Leistungsdefinition solle eine zielorientierte Umschreibung der Leistung vorgesehen werden. Einige Teilnehmende verweisen dazu auf die kürzlich in die Ver- nehmlassung gegebene Bestimmung des Kantons Zürich.
Für die KKAK, ist auch ein allgemeiner Auftrag an die Kantone ein prüfenswertes Modell.
ASPS, Alterspflegeeinrichtungen, Artiset, Artiset ZH, weisen darauf hin, dass das „Be- treute Wohnen mit Dienstleistungen“ nicht nur die optimale, sondern erst noch die kostengüns- tigste Lösung sei. Während der Aufenthalt im Alters-, Pflege- oder Behindertenheim derzeit über Ergänzungsleistungen rund 160 - 200 Franken pro Tag kosten würde (exkl. Pflegekos- ten), sei altersgerechtes Wohnen bereits ab 100 Franken pro Tag finanzierbar.
5.8 Mietzuschlag bei Nachtassistenz (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4)
Die Einführung eines Zuschlages für ein Zimmer für die Nachtassistenz wird von allen Ver- nehmlassungsteilnehmenden, die sich dazu äussern, begrüsst. Allerdings seien die vom Bun- desrat vorgeschlagenen Beträge für das Zimmer für die Nachtassistenz zu tief angesetzt.
Kantone AR, BE, BL, BS, GL, GR, VD, FR, NW, SH, SO, SZ, VS, GE, JU, ZH und TI befürworten die
Einführung eines Zuschlags für die Miete eines zusätzlichen Zimmers für die Nachtassistenz. Alle ausser BL, GL und SO stellen die im erläuternden Bericht vorgeschlagenen Beträge in Frage. Nach Ansicht von GE sind die vorgesehenen Zuschläge (265 bis 270 Franken pro Mo- nat) je nach Region eher unrealistisch. GE fordert deshalb, den Zuschlag nach oben zu korri- gieren. In diesem Zusammenhang könnte sich die Höhe des Zuschlags an den geltenden Vor- schriften für gemeinschaftliche Wohnformen orientieren (Art. 10 Abs. 1terELG). VD ist der Auf- fassung, dass diese Möglichkeit Personen offenstehen sollte, die keinen Assistenzbeitrag be- ziehen, etwa Personen im AHV-Alter ohne erworbenen Anspruch, beispielsweise auf der Grundlage einer sozialmedizinischen Abklärung einer vom Kanton anerkannten Stelle. AI, AR, GL, GR, FR, LU, SG, SZ, TG, JU und VS schlagen vor, die Finanzierung eines zusätzlichen Zimmers für die Nachtassistenz über den Assistenzbeitrag der IV zu regeln und die in Art. 10 ELG vorgesehenen Änderungen aus dem Entwurf zu streichen. SG weist darauf hin, dass auch Personen mit einer Altersrente auf eine Nachtassistenz angewiesen sein könnten. Der Ausschluss der Personen mit Anspruch auf eine Altersrente von dieser Regelung sei nicht nachvollziehbar.
Politische Parteien
Die GRÜNEN und die SP begrüssen ausdrücklich, dass die Miete eines zusätzlichen Zimmers für die Nachtassistenz zukünftig mit einem Zuschlag berücksichtigt werden soll. Der vom Bun- desrat vorgeschlagene Zuschlag sei aber zu tief angesetzt. Beide Parteien fordern den Betrag für eine zusätzliche Person in einer Wohngemeinschaft. Zudem soll er allen Personen, die eine Betreuung während der Nacht benötigen zustehen.
Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Der SSV und SGV begrüssen, die Einführung des Zuschlages für das Zimmer der Nachtas- sistenz, allerdings erachten beide den Zuschlag als zu tief.