Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 28 Seiten

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weist darauf hin, dass der Mindestbetrag zwingend flexibel über sämtliche Betreuungsleistun- gen hinweg eingesetzt werden müsse, da es der Natur der vielfältigen individuellen und sich verändernden Bedürfnisse von Betreuung widerspreche, wenn pro Leistungsbereich jährliche Kostenanteile festgelegt werden. Gemäss einigen Organisationen ist die Herleitung des Be- trages nicht transparent. Pro Senectute beantragt die Anpassung des Mindestbetrages an den Landesindex der Konsumentenpreise zu regeln.

5.5 Finanzierung (Art. 16 ELG)

Kantone

Sämtliche Kantone lehnen eine Finanzierung des Vorhabens ausschliesslich durch die Kan- tone ab. Es geht nicht, dass der Bund den Kantonen etwas vorschreibe, ohne sich an den Kosten zu beteiligen. Es gelte der Grundsatz, wer zahlt - befiehlt. UR findet, für die Finanzie- rung sei eine Verbundfinanzierung zu suchen. VD ist der Ansicht, dass sich der Bund gestützt auf Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) finanziell beteiligen muss. Subsidiär fordern BE, VD und GE, dass die Effekte der neuen Bestimmungen nach fünf Jahren überprüft werden, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen für die Kantone. Würden die erwarteten Einsparungen nicht eintreten, sei das Gesetz zugunsten der Kantone anzupassen. NE macht deutlich, dass die Kosten für Heimaufenthalte sowie Krankheit- und Behinderungs- kosten von den Kantonen finanziert werden; folglich sei es Sache der Kantone, ihre Politik in diesem Bereich auszugestalten.BL zweifelt die finanziellen Auswirkungen an und erachtet sie als zu optimistisch. Des Weiteren sei mit einer Mengenausweitung bei Personen zu rechnen, welche auch ohne die neuen Vergütungen nicht in ein Heim gegangen wären. Mit Blick auf die eigene Situation weist JU die Argumentation zurück, wonach der von den Kantonen verlangte finanzielle Beitrag entsprechende Einsparungen nach sich ziehen werde, da den Kantonen nicht die Möglichkeit gegeben werde, den Umfang der Kostenübernahme unter Berücksichti- gung der örtlichen Tarife für die betreffenden Leistungen selber zu bestimmen.

BE verlangt, dass der personelle Mehraufwand für die EL-Durchführungsstellen, der ihnen bei der Umsetzung der Änderungen von Art. 10 und den neuen Art. 14a ELG anfalle, bei der Schätzung der Kostenfolgen ausgewiesen werde.

Politische Parteien

Die Mitte unterstützt den Vorentwurf des Bundesrats, nach dem die Betreuungsleistungen von den Kantonen getragen werden und damit die angespannten Bundesfinanzen entlastet wer- den.

SP60+ ist der Ansicht, dass sich Bund und Kantone die Kosten gemäss dem Verteilschlüssel 5/8 – 3/8 teilen sollen. Nach der SP ist die Vergütung von Betreuungsleistungen in den Krank- heits- und Behinderungskosten systemfremd, da es sich um dauerhafte Ausgaben handelt, die in die jährlichen EL gehören.

Die SVP fordert eine Kostenvergleichsanalyse zwischen Betreuungsleistungen und den zu erwarteten Kosten für eine Pflegeheimeinweisung.

Um das Ziel der Gesetzesanpassung bestmöglich zu erreichen, fordert die FDP den Bundesrat auf, die Kosten der verschiedenen Wohnformen und die nötigen Unterstützungsmassnahmen angemessen zu evaluieren und gezielte, bedarfsgerechte Hilfen vorzusehen. Da diese Art des Wohnens hauptsächlich von den Kantonen finanziert wird, liege es klar in deren Interesse,