Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 28 Seiten
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Übrigen nicht in jedem Fall dem ursprünglich dem Krankenversicherer gemeldeten Betrag. Daher sollte im zweiten Satz von Abs. 1 ein «höchstens» eingefügt werden.
Die KKAK unterstützt den Vorschlag des Bundesrates. Sie weist darauf hin, dass zusätzlich noch eine Anweisung bezüglich der Rückforderungen aus strafbaren Handlungen in die Vor- lage aufgenommen werden soll. Auch santesuisse begrüsst die Gesetzesanpassung, die die notwendige Rechtssicherheit schaffe. Für die Versicherer ist entscheidend, dass die Meldung vom Kanton an den Krankenversicherer erst erfolgt, wenn die Verfügung rechtskräftig ist (d.h. wenn keine Einsprache und kein Erlassgesuch gestellt worden sind). Die Rückforderung von EL-PV verursacht bei den Versicherern erheblichen Aufwand. Die Versicherer sind nur bereit, diesen Aufwand zu leisten, wenn klar ist, dass die Verfügung rechtsgültig ist. Des Weiteren bringt santesuisse ein den Zeitraum für die Rückforderung eindeutig zu definieren.
5.11 Inkrafttreten
Kantone
BE, TG begrüssen das rückwirkende Inkrafttreten von Art. 10 Abs. 1bis. Allerdings stelle das rückwirkende Inkrafttreten die EL-Durchführungsstellen vor erhebliche Probleme, da sie im Zeitpunkt, da die Änderung vorgenommen werden müsse, nicht über alle notwendigen Infor- mationen verfüge. BL weist darauf hin, dass das rückwirkende Inkrafttreten von Gesetzesan- passungen grundsätzlich verboten sei. Die im erläuternden Bericht vorgebrachten Argumente überzeugten nicht. BL, GR, ZG fordern ausreichend Zeit für das Inkrafttreten (2 bis 3 Jahre), damit die Kantone genügend Zeit für die Umsetzung hätten (Anpassung der kantonalen Ein- führungsgesetzgebung). GE spricht sich gegen ein rückwirkendes Inkrafttreten der Änderun- gen im ELG aus und fordert eine angemessene Frist, damit die Kantone die IT-technischen und organisatorischen Anpassungen vornehmen und eine reibungslose Umsetzung der neuen Bestimmungen gewährleisten können.
Politische Parteien
Die GRÜNEN weisen darauf hin, dass die Anpassungen betreffend die Aufteilung des Roll- stuhlzuschlages und des Zimmers für die Nachtassistenz möglichst rasch in Kraft treten sollen.
Verbände der Wirtschaft
Der SGB und travail.suisse weisen darauf hin, dass diese beiden Bestimmungen rasch in- krafttreten müssten. Travail.Suisse fordert sogar eine dringliche Inkraftsetzung.
Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise FRAGILESUISSE, Inclusion handicap, insieme. InVIEdual, pro mente sana, Schweizer Paraplegiker Vereinigung, SBLV, SGB-FSS, Schweizerischer Blindenbund fordern die
dringliche Inkraftsetzung der beiden Änderungen (Nachtassistenz und Aufteilung des Roll- stuhlzuschlages), weil die Betroffenen in finanzielle Schwierigkeiten geraten ohne diese Än- derung. Sie weisen darauf hin, dass der FLB-Fonds nicht so einfach als Überbrückung einge- setzt werden können, da strenge Vorgaben des BSV gelten würden und die Gefahr bestehe, dass dieser bei der Einreichung des Gesuches bereits ausgeschöpft sei.
Santesuisse gibt zu bedenken, dass für die Umsetzung genügend Zeit eingeräumt werden müsse.