Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/48: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG). Anerkennung des betreuten Wohnens für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV · 28 Seiten

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Überprüfung der Arbeitsbemühungen durch RAV (Inclusion Handicap, FRAGILESUISSE, insieme, InVIEdual, pro mente sana, Schweizer Paraplegiker Vereinigung, travail.suisse, SBLV, SGB-FSS)

Die heutige Praxis betreffend den Nachweis genügender Arbeitsbemühungen führe immer wieder zu Problemen. Unabhängig von der Art und Schwere der Behinderung, vom Alter der betroffenen Person und den realen Angeboten auf dem Arbeitsmarkt verlangen die EL-Durch- führungsstellen von den EL-Beziehenden schematisch den Nachweis von 6-8 Bemühungen.

Die Beurteilung, ob eine Person in der konkreten Situation und angesichts des realen Arbeits- marktes das Zumutbare unternimmt, um eine Stelle zu finden, ist anspruchsvoll und bedarf guter Kenntnisse des Arbeitsmarkts. Die Mitarbeitenden der EL-Durchführungsstellen sind da- für weder ausgebildet noch verfügen sie über entsprechende Ressourcen. Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) hingegen sind hierzu in der Lage, beschäftigen sie sich doch tagtäglich mit diesen Fragen. Entsprechend fordern diese Organisationen eine Delegation der Überprüfung genügender Arbeitsbemühungen an die Regionalen Arbeitsvermittlungsstellen.

Vermeidung von Fehlanreizen (pro cap, Inclusion Handicap, FRAGILESUISSE, insieme, InVIEdual, pro mente sana, Schweizer Paraplegiker Vereinigung, travail.suisse, SBLV, SGB-FSS)

Beim Wechsel von geschützten in ersten Arbeitsmarkt

In der Praxis ebenfalls und oftmals problematisch ist der Wechsel einer Person vom geschütz- ten Rahmen in den ersten Arbeitsmarkt: Bei einer Tätigkeit im geschützten Rahmen wird ge- stützt auf Art. 14a Abs. 3 Bst. b ELV nämlich kein hypothetisches Einkommen berücksichtigt. Erzielt die Person nach einem erfolgreichen Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt aber ein Ein- kommen, welches unter den Beträgen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV liegt, rechnen die EL-Durchführungsstellen in der Regel diesen höheren Betrag als Einkommen an. Die dadurch entstehenden Fehlanreize, im geschützten Rahmen zu verbleiben, gilt es zu vermeiden.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die (vorübergehend) zum Anspruchsende führen

Ein weiterer Fehlanreiz, den es zu vermeiden gilt, zeigt sich bei der Annahme von befristeten Arbeitsverhältnissen (z.B. Mutterschaftsvertretungen) durch EL-Beziehende: Führt das Ein- kommen aus dem befristeten Arbeitsverhältnis dazu, dass die betroffene Person vorüberge- hend einen Einnahmenüberschuss aufweist, sollte anstatt einer Einstellung der EL lediglich eine bis zu 12 Monaten mögliche Sistierung der EL erfolgen. So können aufwändige Gesuchs- prozesse und entsprechend lange Wartezeiten (die oftmals sogar länger dauern als der be- fristete Arbeitseinsatz) vermieden werden. Dadurch werden EL-Beziehende nicht davon ab- gehalten, befristete Arbeitseinsätze anzunehmen, zumal solche befristeten Einsätze oftmals die Chance bieten, wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen.

Erhöhung des Einkommensfreibetrags (pro cap, Inclusion Handicap, FRAGILESUISSE, insieme, InVIEdual, pro mente sana, Schweizer Paraplegiker Vereinigung, travail.suisse, SBLV, SGB-FSS)

Der Einkommensfreibetrag gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. a ELG in der Höhe von 1'000 Franken pro Jahr für Alleinstehende und 1'500 Franken pro Jahr für Ehepaare datiert aus den 1990er Jahren. Damals wurden die Freibeträge im Rahmen der 3. EL-Revision verdoppelt, von 500 Franken auf 1'000 Franken bzw. von 750 Franken auf 1'500 Franken, wobei die vor der Revi- sion bestandene Möglichkeit der entsprechenden Erhöhung von sämtlichen Kantonen bereits